(1) Die oder der[2] [Bis 31.12.2015: Der] Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz.

 

(2) 1Die Kontrolle der oder[3] des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf

 

1.

von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, und

 

2.

personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.

2Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 3Personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach § 15 des Artikel 10-Gesetzes unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder[4] den Bundesbeauftragten, es sei denn, die Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder[5] den Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. 4Der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder[6] den Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber der oder[7] dem Bundesbeauftragten widerspricht.

 

(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle der oder[8] des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

 

(4) 5Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder[9] den Bundesbeauftragten und ihre oder[10] seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 6Ihnen ist dabei insbesondere

 

1.

Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,

 

2.

jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

7Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur der oder[11] dem Bundesbeauftragten selbst und den von ihr oder[12] ihm schriftlich besonders Beauftragten. 8Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.

 

(5) 1Die oder der[13] [Bis 31.12.2015: Der] Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis ihrer oder[14] seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. 2Damit kann sie oder[15] er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. 3§ 25 bleibt unberührt.

 

(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

[1] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[3] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[4] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[5] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[6] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[7] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[8] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[9] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschut...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Standard. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge