Leitsatz (redaktionell)
1. BGB nF § 626 Abs 2 S 1 und 2 über die Ausschlußfrist bei außerordentlicher Kündigung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Die Ausschlußfrist beginnt grundsätzlich erst dann, wenn derjenige, der selbst im gegebenen Fall das Recht zur außerordentlichen Kündigung hat, über die sichere und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen verfügt.
3. Bei der Arbeitgeberkündigung kann es auf die Kenntnis einer anderen Person nur ausnahmsweise ankommen, etwa dann, wenn diese eine ähnlich selbständige Stellung wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Stellvertreter des Arbeitgebers hat und nicht nur zur Meldung, sondern vorab auch zur Feststellung der für eine außerordentliche Kündigung maßgebenden Tatsachen verpflichtet ist.
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 30.12.1970; Aktenzeichen 4 Sa 82/70) |
Fundstellen
BAGE 23, 475 |
BAGE, 475 |
BB 1972, 133 |
DB 1972, 147 |
NJW 1972, 463 |
BetrR 1972, 170 |
ARST 1972, 105 |
ARST 1972, 86 |
SAE 1972, 209 |
WM IV 1972, 1002 |
AP § 626 BGB Ausschlußfristen, Nr 1 |
AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 31 |
AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 31 |
EzA § 626 nF BGB, Nr 8 |
MDR 1972, 270 |
PERSONAL 1972, 116 |
PraktArbR BGB § 626, Nr 455 |
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