Leitsatz (redaktionell)

1. BGB nF § 626 Abs 2 S 1 und 2 über die Ausschlußfrist bei außerordentlicher Kündigung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

2. Die Ausschlußfrist beginnt grundsätzlich erst dann, wenn derjenige, der selbst im gegebenen Fall das Recht zur außerordentlichen Kündigung hat, über die sichere und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen verfügt.

3. Bei der Arbeitgeberkündigung kann es auf die Kenntnis einer anderen Person nur ausnahmsweise ankommen, etwa dann, wenn diese eine ähnlich selbständige Stellung wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Stellvertreter des Arbeitgebers hat und nicht nur zur Meldung, sondern vorab auch zur Feststellung der für eine außerordentliche Kündigung maßgebenden Tatsachen verpflichtet ist.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 30.12.1970; Aktenzeichen 4 Sa 82/70)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437779

BAGE 23, 475

BAGE, 475

BB 1972, 133

DB 1972, 147

NJW 1972, 463

BetrR 1972, 170

ARST 1972, 105

ARST 1972, 86

SAE 1972, 209

WM IV 1972, 1002

AP § 626 BGB Ausschlußfristen, Nr 1

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 31

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 31

EzA § 626 nF BGB, Nr 8

MDR 1972, 270

PERSONAL 1972, 116

PraktArbR BGB § 626, Nr 455

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