Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Lehrkräfte. Pflichtstundenerhöhung. Arbeitszeit. Vertragsauslegung. Gleichbehandlung. Mindestnettobetrag
Leitsatz (redaktionell)
Die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses setzt zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG). Richtet sich die Dauer der bisherigen Arbeitszeit nach der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, ist ausschließlich die bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags geltende Stundenzahl für die Gesamtdauer der Altersteilzeit maßgebend. Bei einer Arbeitszeiterhöhung für volllzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bleibt die Arbeitszeit der Arbeitnehmer in Altersteilzeit daher unverändert; ihr Entgelt wird (im Blockmodell: während der verbleibenden Arbeitsphase und während der dieser entsprechenden Freistellungsphase) anteilig reduziert.
Normenkette
AltTZG §§ 3-5; BGB §§ 133, 157, 611; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2005 – 15 Sa 1737/04 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Altersteilzeitvergütung.
Die 1942 geborene Klägerin ist seit 1974 als angestellte Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind kraft Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag sowie die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifbestimmungen einschließlich der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte anzuwenden.
Im Mai 2000 vereinbarten die Parteien, das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) und des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 – beide in der jeweils gültigen Fassung – fortzuführen. In dem Änderungsvertrag der bis dahin mit 24,5 Unterrichtswochenstunden in Vollzeit beschäftigten Klägerin heißt es ua.:
Ҥ 1
Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarung ab 01.08.2000 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.
Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ am 31.10.2004.
§ 2
Die Altersteilzeit wird geleistet im Teilzeitmodell.
§ 3
Für die Anwendung dieses Vertrages gilt der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.”
Die Vorschriften des TV ATZ lauten auszugsweise:
Ҥ 3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. …
§ 4
Höhe der Bezüge
(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge …
§ 5
Aufstockungsleistungen
(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …
(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; …”
In § 34 BAT heißt es:
“(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.”
Die Klägerin erteilte ab Beginn der Altersteilzeit für die Dauer der Arbeitsphase wöchentlich 12,25 Unterrichtsstunden. Das beklagte Land errechnete das monatliche Teilzeitentgelt mit dem Quotienten 12,25 zu 24,5 und den Mindestnettobetrag im Verhältnis 24,5 zu 24,5.
Nach Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2I I BAT) ist ua. die Tarifbestimmung des § 15 BAT über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nicht anzuwenden. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Im Land Nordrhein-Westfalen wird die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung geregelt, bis 31. Juli 2005 auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 Schulfinanzgesetz (SchFG) vom 17. April 1970 (GVBl. NRW S. 288), seit 1. August 2005 auf der Grundlage von § 93 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GVBl. NRW S. 102). Der Kultusminister ist nach Maßgabe der Vorschriften ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer festzusetzen. Durch Art. 6 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GVBl. NRW S. 814, 819) wurde die Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG geändert. Die Pflichtstundenzahl für alle Lehrer wurde mit Wirkung zum 1. Februar 2004 um eine Stunde angehoben. Nach Art. 7 § 8 gilt die nach Verkündung des Gesetzes erhöhte Wochenarbeitszeit für Beamte, die sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, entsprechend. Für Beamte, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, ist sie ohne Belang.
Das beklagte Land bot den angestellten Lehrern regelmäßig die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung bei gleichzeitiger Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung an. Eine anteilige Erhöhung der Unterrichtsstunden lehnte es ab. Hierfür war eine vom Finanzministerium des beklagten Landes im November 2003 erbetene Stellungnahme der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zu den Auswirkungen einer Arbeitszeiterhöhung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse maßgeblich. In dem Schreiben der BfA vom 20. Januar 2004 heißt es, bezogen auf eine Arbeitszeiterhöhung von 38,5 Stunden auf 41 Stunden:
“Die Halbierung der Arbeitszeit während der Altersteilzeitarbeit erfolgt nach Feststellung der bisherigen Arbeitszeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AtG. Folglich beträgt die reduzierte wöchentliche Arbeitszeit für die Altersteilzeitarbeit 19,25 Stunden/wöchentlich. Sie ist maßgebend für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Eine Änderung der halbierten Arbeitszeit im Verlaufe des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat der Gesetzgeber nicht zugelassen. … Eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 20,5 Stunden/wöchentlich während der Altersteilzeitarbeit führt zum Nichtvorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialrechtlichen Sinne.”
Mit Schreiben vom 28. Januar 2004, gerichtet an das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder und nachrichtlich an das Landesamt für Besoldung und Versorgung, gab das Finanzministerium des beklagten Landes Hinweise zur Umsetzung der Pflichtstundenerhöhung auf die Arbeitsverhältnisse angestellter Lehrer in Altersteilzeit. Sinngemäß wird ausgeführt, dass sich für die Lehrkräfte, deren Freistellungsphase spätestens am 1. Februar 2004 begonnen habe, nichts ändere. Die Vergütung könne in der bisherigen Höhe weiter gezahlt werden. Eine Verlängerung der Arbeitszeit der Lehrer, die sich am 1. Februar 2004 in der Arbeitsphase befänden, sei nach Auskunft der BfA ausgeschlossen. Eine Gleichbehandlung mit den entsprechenden Beamten komme insoweit nicht in Betracht. Wie bei jedem anderen teilzeitbeschäftigten Lehrer führe die Arbeitszeiterhöhung zu einer entsprechenden Minderung der Vergütung, weil der “Teilzeitquotient” kleiner geworden sei. Ausgehend von einer (beispielhaften) Arbeitszeiterhöhung von 38,5 Wochenarbeitsstunden auf 41 Stunden, errechne sich das Teilzeitentgelt des § 4 TV ATZ statt mit 19,25 zu 38,5 nunmehr mit 19,25 zu 41 und der Mindestnettobetrag iSv. § 5 TV ATZ statt mit 38,5 zu 38,5 mit 38,5 zu 41. Für die Freistellungsphase gelte teilweise anderes. Das bis zum 31. Januar 2004 erarbeitete und in der Freistellungsphase auszukehrende Teilzeitentgelt werde für einen gleich langen Zeitraum mit dem Quotienten 19,25 zu 38,5 bemessen. Der Berechnung des Mindestnettobetrags sei dagegen die bisherige Arbeitszeit von 38,5 Stunden im Verhältnis zur erhöhten Arbeitszeit von 41 Stunden zugrunde zu legen.
Ab dem 1. Februar 2004 errechnete das beklagte Land dementsprechend das Teilzeitentgelt der Klägerin während der Arbeitsphase auf der Grundlage eines Schlüssels von 12,25 zu 25,5 und den Mindestnettobetrag im Verhältnis 24,5 zu 25,5.
Damit war die Klägerin nicht einverstanden. Das beklagte Land sei nicht ermächtigt, die Altersteilzeitvergütung einseitig zu kürzen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass der Klägerin seit Februar 2004 und zukünftig eine Vergütung nach einem Teilzeitquotienten zusteht, der dem Teilzeitquotienten bei Eintritt in die Altersteilzeit entspricht, der Teilzeitquotient also nicht durch eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl verändert wurde bzw. wird.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war erfolglos. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Klageziel mit der Maßgabe, dass bis zum 31. Oktober 2004 das Teilzeitentgelt nach dem Quotienten 12,25 zu 24,5 und der Mindestnettobetrag nach dem Quotienten 24,5 zu 24,5 zu bemessen ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
A. Die Klage ist zulässig. Für den nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Feststellungsantrag besteht das erforderliche Interesse. Zwischen den Parteien ist die Höhe der vom beklagten Land ab 1. Februar 2004 bis zur Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2004 geschuldeten Leistungen im Streit, damit ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Ein solches liegt auch vor, wenn die Parteien über einzelne sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Rechte und Pflichten streiten.
B. Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Land ist seit dem 1. Februar 2004 nicht verpflichtet, das monatliche Teilzeitentgelt der Klägerin auf der Grundlage eines Quotienten von 12,25 zu 24,5 zu bemessen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Bemessung des Mindestnettobetrags mit dem Quotienten 24,5 zu 24,5.
I. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 611 BGB iVm. den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen.
1. Nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die versprochene Arbeitsleistung, der Arbeitgeber hat ihm die hierfür vereinbarte Vergütung zu zahlen. Über das im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Entgelt hinaus, erfasst die Vorschrift alle anderen geldwerten Leistungen des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Einbezogen sind damit auch die Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers während der Altersteilzeit (Senat 14. Oktober 2003 – 9 AZR 146/03 – BAGE 108, 95).
2. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zu ihrem Ausscheiden aus den Diensten des beklagten Landes am 31. Oktober 2004 einen monatlichen Vergütungsanspruch nur in Höhe von 12,25 zu 25,5 eines vollen Gehalts einer vergleichbaren Lehrkraft.
a) Die Unterrichtsverpflichtung vollbeschäftigter Lehrer im öffentlichen Dienst ist tarifvertraglich nicht geregelt. Die Bestimmungen über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit (§ 15 BAT) sind nach den Sonderregelungen 2I I BAT nicht anzuwenden. Stattdessen verweist Nr. 3 der SR 2I I BAT auf die Bestimmungen für entsprechende Beamte. Im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen wird damit bis 31. Juli 2005 tariflich Bezug genommen auf § 5 des Schulfinanzgesetzes sowie die hierzu erlassene Verordnung mit den für die einzelnen Schulformen festgelegten Pflichtunterrichtsstunden. Als vollbeschäftigt gilt eine Lehrkraft mit einer entsprechenden Unterrichtsverpflichtung. Eine gesetzliche Erhöhung des Pflichtdeputats beamteter Lehrer, wie hier zum 1. Februar 2004 um eine Stunde wöchentlich, gestaltet damit unmittelbar auch die Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrer. Sie sind nach § 611 Abs. 1 BGB verpflichtet, wöchentlich eine Stunde mehr zu unterrichten, ohne dass das beklagte Land ein höheres Entgelt schuldete.
Die tarifliche Anknüpfung an das Beamtenrecht ist rechtswirksam. Die Tarifvertragsparteien haben ihre Normsetzungsbefugnis nicht unzulässig dem Arbeitgeber übertragen (BAG 21. April 1999 – 5 AZR 200/98 – BAGE 91, 262; 17. Mai 2000 – 5 AZR 783/98 – BAGE 94, 360). Dem beklagten Land ist damit zwar ermöglicht, in das Austauschverhältnis “Arbeit gegen Lohn” einzugreifen. Dieser Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Das gilt auch für die zum 1. Februar 2004 eingeführte Erhöhung der Pflichtstunden durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Die vollbeschäftigten Lehrer im Angestelltenverhältnis sind seitdem ebenso wie die Lehrer im Beamtenverhältnis verpflichtet, wöchentlich eine Stunde mehr ohne Lohnausgleich zu unterrichten (BAG 15. Dezember 2005 – 6 AZR 227/05 – zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
b) Hat ein angestellter Lehrer weniger Unterrichtsstunden als ein vollbeschäftigter zu erteilen, richtet sich sein Entgeltanspruch als Nichtvollbeschäftigter nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT. Anspruch besteht auf die Vergütung, die für entsprechende vollbeschäftigte Lehrkräfte festgelegt ist und die dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Ohne gesonderte Vereinbarung über eine Anpassung der Unterrichtsverpflichtung führt die Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitbeschäftigte zu einer entsprechenden Minderung des Gehaltsanspruchs (BAG 22. August 2001 – 5 AZR 548/99 – ZTR 2002, 175). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Teilzeitbeschäftigten nicht anbietet, die Arbeitszeit zur Vermeidung der Entgeltminderung zu erhöhen (BAG 17. Mai 2000 – 5 AZR 783/98 – BAGE 94, 360). Die Regelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT stellt sicher, dass das Entgelt der teilzeitbeschäftigten Lehrer für die einzelne Unterrichtsstunde ebenso hoch ist wie das eines vollbeschäftigten Lehrers.
c) Bei angestellten Lehrkräften, die sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, führt die Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nach § 4 Abs. 1 TV ATZ ebenfalls zu einer Entgeltminderung. Nach dieser Vorschrift erhält der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. § 34 BAT wird in der Norm ausdrücklich als Berechnungsbeispiel genannt.
Anhaltspunkte, die Bezüge richteten sich stattdessen nach dem bei Beginn der Altersteilzeit geltenden Zeitanteil, enthält der Tarifvertrag nicht. Die Verweisung auf “entsprechende” Teilzeitbeschäftigte bedeutet, dass die Arbeitnehmer miteinander vergleichbar sein müssen. Im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 TV ATZ sind damit das Zeitmaß und die Merkmale gemeint, die die Entgelthöhe bestimmen. Die Tarifvertragsparteien behandeln mithin hinsichtlich des Entgelts für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung Arbeitnehmer in Altersteilzeit ebenso wie alle anderen Teilzeitbeschäftigten.
d) Die Parteien haben keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat den Änderungsvertrag dahin gehend ausgelegt, die Parteien hätten für die Dauer der Altersteilzeit eine Arbeitszeit von 12,25 Unterrichtsstunden/Woche und keine veränderliche, in Relation zum Unterrichtsdeputat eines Vollbeschäftigten stehende Arbeitszeit vereinbart, die sich auf Grund der Pflichtstundenerhöhung um eine halbe Stunde erhöht hätte.
Die Auslegung betrifft einen vom beklagten Land vorformulierten Vertrag, den es für den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen verwendet hat. Er enthält über die persönlichen Daten der Klägerin hinaus keine auf die Besonderheiten des Einzelfalls abgestimmten Vereinbarungen. Der Inhalt eines solchen Mustervertrags unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. Senat 15. März 2005 – 9 AZR 97/04 – AP BGB § 157 Nr. 33 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 14).
bb) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
(1) Die Parteien haben in § 1 des Änderungsvertrags lediglich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart und in § 2 festgelegt, die Altersteilzeit werde im Teilzeitmodell geleistet. Des Weiteren haben sie auf die Bestimmungen des TV ATZ in der jeweiligen Fassung Bezug genommen. Es fehlt an einer ausdrücklichen Regelung, ob eine Änderung des wöchentlichen Pflichtunterrichts eine verhältnismäßige Änderung der von der Klägerin geschuldeten Arbeitszeit bewirkt. Das ist nach den Auslegungsregelungen der §§ 133, 157 BGB zu klären.
(2) Der vorrangig zu berücksichtigende Wortlaut des Vertrags ist unergiebig. Sein Inhalt erschließt sich vielmehr aus den genannten Regelungswerken. Danach wollten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes und des hierzu vereinbarten Tarifvertrags begründen. Inhalt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sind damit die gesetzlich und tariflich vorgegebenen Bedingungen. Auszugehen ist davon, dass die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließen wollten, der insbesondere den sozialrechtlichen Anforderungen gerecht wird.
(3) Eine Auslegung, die Parteien hätten eine variable, vom Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten abhängige Arbeitszeit vereinbart, kommt danach nicht in Betracht.
Die Festlegung des Umfangs der zu leistenden Arbeit steht bei der Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht im Belieben der Parteien. Altersteilzeit wird von der Bundesagentur für Arbeit staatlich nur gefördert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt auch hinsichtlich der für den Arbeitnehmer mit Altersteilzeit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen, bestehend aus der Berücksichtigung der vom Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG/§ 5 Abs. 4 TV ATZ zusätzlich abzuführenden Rentenversicherungsbeiträge und dem Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach Altersteilzeit gemäß § 237 SGB VI. Sämtliche Leistungen hängen davon ab, dass die Altersteilzeitvereinbarung die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG erfüllt (vgl. Senat 10. Februar 2004 – 9 AZR 401/02 – BAGE 109, 294).
Nach dieser Vorschrift gehören Arbeitnehmer ua. nur zum begünstigten Personenkreis, wenn sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben. Die Vereinbarung einer variablen Arbeitszeit genügt dem nicht. Sowohl § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG als auch der ihm nachgebildete § 3 Abs. 1 TV ATZ verlangen die Vereinbarung einer festen Arbeitszeit. Das verdeutlichen die Vorschriften beider Regelungswerke.
Anknüpfend an die Gesetzesbestimmung beträgt nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit. Der Begriff “bisherige wöchentliche Arbeitszeit” wird in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ in Anlehnung an § 6 Abs. 2 AltTZG definiert. Zugrunde zu legen ist die wöchentliche Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Vereinbart iSd. Vorschriften ist die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt. Haben die Arbeitsvertragsparteien keine individuelle Absprache getroffen, sondern unter Bezugnahme auf eine kollektivrechtliche Regelung eine Beschäftigung in Vollzeit vereinbart, so ist die Arbeitszeit zugrunde zu legen, die dort als regelmäßige Arbeitszeit bezeichnet ist (Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz Altersteilzeit 3. Aufl. S. 39).
Dasselbe Bild zeichnen die detaillierten Vorgaben, welche Arbeitszeit als “tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit” zugrunde zu legen ist, wenn ein Tarifvertrag keine wöchentliche Arbeitszeit, für Teile eines Jahres eine unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeit oder Ober- und Untergrenzen für die Arbeitszeit vorsieht oder wenn es überhaupt an einer tariflichen Arbeitszeitregelung fehlt (§ 6 Abs. 3 AltTZG in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung). Nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ/§ 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG ist höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Sie kann auf eine volle Stunde aufgerundet werden. Die sich daraus ergebende Arbeitszeit ist auf die Gesamtdauer der Altersteilzeit zu verteilen, wie sich ua. aus § 3 Abs. 2 TV ATZ ergibt. Stets geht es um die Feststellung der konkreten Arbeitszeit; nur diese kann ermittelt, halbiert, gerundet und verteilt werden.
Auch das mit Altersteilzeit verfolgte Ziel sowie die Einbettung der Altersteilzeit in das System der Rentenversicherung und der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit widersprechen der Auslegung der Klägerin.
Altersteilzeit wird aus beschäftigungspolitischen Gründen staatlich gefördert (vgl. Senat 20. August 2002 – 9 AZR 710/00 – BAGE 102, 225). Der Arbeitgeber hat bei Wiederbesetzung des frei werdenden Arbeitsplatzes gegen die Bundesagentur für Arbeit Anspruch auf Förderleistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 4 AltTZG). Der Arbeitnehmer erhält neben der steuerfreien Aufstockung weitere Vergünstigungen in der Rentenversicherung. Er erwirbt Anspruch auf Altersrente wegen Altersteilzeit nach § 237 SGB VI. Die vom Arbeitgeber zusätzlich an den Rentenversicherungsträger entrichteten Beiträge (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG/§ 5 Abs. 4 TV ATZ) bewirken, dass die Anwartschaften aus der Altersteilzeit kaum hinter Anwartschaften aus einer Beschäftigung in Vollzeit oder einer bisherigen Teilzeit zurückbleiben (Rittweger in Rittweger/Petri/Schweikert Altersteilzeit 2. Aufl. § 3 ATG Rn. 52). Die Belastung der Beitragszahler und der Allgemeinheit mit diesen Kosten ist nur gerechtfertigt, wenn das arbeitsmarktpolitische Ziel nicht gefährdet wird. Die Berücksichtigung einer Erhöhung der Arbeitszeit während der laufenden Altersteilzeit auf Grund kollektiven Rechts wäre kontraproduktiv. Der Beschäftigungsbedarf des Arbeitgebers würde durch bereits in Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer statt durch Beschäftigungssuchende gedeckt. Auch die Tarifvertragsparteien verfolgen nach der Präambel zum TV ATZ das Ziel, mit Hilfe der Altersteilzeit vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen.
e) Die mögliche Erwartung der Klägerin, sie erleide während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit keine Entgeltminderung, ist nur begrenzt geschützt. Richtet sich das Arbeitsverhältnis nach kollektivrechtlichen Bestimmungen, stehen dessen Bedingungen ebenso wie die der Arbeitnehmer im “Normalarbeitsverhältnis” unter dem immanenten Vorbehalt einer Änderung (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 1995 – 2 AZR 521/95 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 20 = EzA BGB § 315 Nr. 45).
f) Ein Anspruch der Klägerin auf ungekürztes Teilzeitentgelt ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
aa) Dass das beklagte Land den am 1. Februar 2004 bereits in Altersteilzeit befindlichen angestellten Lehrkräften keine Erhöhung der Anzahl der vereinbarten wöchentlichen Unterrichtsstunden angeboten hat, ist im Hinblick auf die Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht zu beanstanden. Zu Recht beruft sich das beklagte Land darauf, es habe die sozialversicherungsrechtliche Anerkennung der Altersteilzeit nicht gefährden wollen.
bb) Nichts anderes gilt gegenüber der Personengruppe der Beamten, die sich am 1. Februar 2004 in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befanden und die deshalb nach Art. 7 § 8 der Übergangsvorschriften des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften von der Pflichtstundenerhöhung erfasst werden. Diese erleiden damit im Gegensatz zur Klägerin keine Besoldungsminderung, müssen dafür allerdings zwingend wöchentlich mehr Unterricht erteilen. Ob das allein die Vergleichbarkeit ausschließt, kann dahinstehen. Beamte gehören nicht zu dem begünstigten Personenkreis iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG. Das beklagte Land ist bei der Ausgestaltung ihrer Altersteilzeit nicht an die zwingenden Vorgaben dieses Gesetzes gebunden. Im Gegenzug trägt es die mit der Altersteilzeit von Beamten verbundenen Kosten, insbesondere auch die Versorgungslasten, allein (vgl. dazu OVG NRW 26. Mai 2004 – 6 A 3962/02 – NVwZ-RR 2005, 53).
cc) Gegenüber den Angestellten, die sich am 1. Februar 2004 bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befanden, scheitert eine Vergleichbarkeit schon an den unterschiedlichen Arbeitszeitmodellen. Die Klägerin hatte mit dem beklagten Land Altersteilzeit im Teilzeitmodell vereinbart und war dementsprechend bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durchgängig beschäftigt.
3. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Aufstockung nach § 5 Abs. 2 TV ATZ (Mindestnettobetrag) ungeachtet der Pflichtstundenerhöhung auf der Grundlage des Entgelts einer vollbeschäftigten Lehrkraft bemessen wird (24,5 zu 24,5). Vielmehr ist das Land berechtigt, die von der Klägerin geleisteten 12,25 Unterrichtsstunden mit dem Quotienten 24,5 zu 25,5 anzusetzen. Das ergibt die Auslegung der hierfür maßgeblichen Vorschriften.
a) Zur Ermittlung der vom Arbeitgeber geschuldeten Aufstockung bedarf es einer Vergleichsberechnung. Die nach § 4 Abs. 1 TV ATZ zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung sind nach § 5 Abs. 1 TV ATZ um 20 % aufzustocken (Aufstockungsbetrag). Die sich aus der Addition des Teilzeitnettobetrags mit dem Aufstockungsbetrag ergebende Summe muss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 vH des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Der jeweils höhere Betrag ist dann an den Arbeitnehmer zu zahlen. Diese Regelungen sind § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG nachgebildet.
b) Der für den Mindestnettobetrag maßgebliche Begriff “bisheriges Arbeitsentgelt” wird in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ definiert. Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen “das … Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte”. In der Vorschrift wird damit zwischen den beiden für die Bemessung von Entgelt typischen Faktoren Geld und Zeit unterschieden. Dabei bezieht sich nach der Rechtsprechung des Senats das Arbeitsentgelt (der Geldfaktor) auf das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu beanspruchen hätte, während der Zeitfaktor vergangenheitsbezogen ist. Er betrifft die Feststellung der vor Beginn der Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit (9. September 2003 – 9 AZR 554/02 – BAGE 107, 248). Daran ist festzuhalten.
aa) Die Auslegung des Senats beruht auf der ausdrücklichen Verweisung in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ auf § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ. Diese Vorschrift schließt damit nicht nur die Vereinbarung einer variablen Arbeitszeit für die Dauer der Altersteilzeit aus. Durch die Bezugnahme ist zugleich festgelegt, dass der Mindestnettobetrag sich an der früheren Arbeitszeit orientiert und Änderungen der zugrunde gelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die nach dem Beginn der Altersteilzeit eintreten, unberührt lässt. Das gilt für Erhöhungen und Verringerungen gleichermaßen. Der Zeitfaktor wird insoweit festgeschrieben. Spätere Änderungen der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit bleiben unberücksichtigt (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Januar 2006 Teil VI – Altersteilzeit-TV Erl. 14.1 S. 592b). Für die tarifliche Regelung gilt insoweit nichts anderes als für die Ermittlung der bisherigen Arbeitszeit nach § 6 AltTZG (vgl. Rittweger in Rittweger/Petri/Schweikert § 6 ATG Rn. 12).
bb) Der Entstehungsgeschichte der Tarifvorschrift ist nichts anderes zu entnehmen.
(1) Nach § 5 Abs. 2 TV ATZ idF vom 5. Mai 1998/15. März 1999 musste der Aufstockungsbetrag so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 vH des Nettobetrags des ihm bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollzeitarbeitsentgelts erhielt. Als Vollzeitarbeitsentgelt war anzusetzen das Arbeitsentgelt, das er ohne Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erzielt hätte. Die Bezugnahme auf “Vollzeitarbeitsentgelt” und auf die tarifliche regelmäßige Wochenarbeitszeit erklärt sich aus der damaligen Rechtslage, nach der Altersteilzeit nur für Vollbeschäftigte gesetzlich gefördert wurde. Teilzeitbeschäftigte wurden erst im Zuge der zum 1. Januar 2000 erfolgten Öffnung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2494) durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Juni 2000 mit Wirkung zum 1. Juli 2000 in den tariflichen Geltungsbereich einbezogen. Das führte ua. zu der Änderung des § 3 Abs. 1 TV ATZ sowie des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 TV ATZ und der teilweisen wortgleichen Übernahme der gesetzlichen Begriffsbestimmungen. Dass die Verwendung des Begriffs “bisheriges Arbeitsentgelt” statt “Vollzeitarbeitsentgelt” möglicherweise missverständlich sei, wurde bereits vom Bundesrat bemängelt. Er schlug (erfolglos) vor, ihn durch den Begriff “volles Arbeitsentgelt” zu ersetzen (Senat 9. September 2003 – 9 AZR 554/02 – BAGE 107, 248). Die Aussage des Senats, die Änderung habe keine andere Berechnung der Aufstockungsleistungen bewirkt, bezieht sich allein auf den Geldfaktor und nicht auf die zugrunde zu legende Arbeitszeit.
(2) Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur ursprünglichen Fassung des AltTZG heißt es, die Aufstockung müsse so hoch sein, dass der Arbeitnehmer mindestens 70 % des Nettoarbeitsentgelts erhält, das er erhalten würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte (BT-Drucks. 13/4336 S. 18). Daraus könnte geschlossen werden, der Gesetzgeber habe die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers fiktiv nachzeichnen wollen mit der Folge, dass Erhöhungen oder Verringerungen der tariflichen Arbeitszeit sich auf die Bemessung des Mindestnettobetrags nicht ausgewirkt hätten und deshalb auch bei Anwendung des AltTZG idF vom 20. Dezember 1999 und des TV ATZ idF vom 30. Juni 2000 zu berücksichtigen seien. Gegen dieses Verständnis spricht bereits die Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten in den Kreis der begünstigten Personen iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG. Die Gründe für eine Teilzeitbeschäftigung sind vielgestaltig. Das gilt auch für den Umfang der vereinbarten Teilzeitarbeit. Ein Maßstab, an dem sich ihre berufliche Entwicklung nachzeichnen ließe, fehlt. Andererseits hätte der Gesetzgeber die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten wegen des vermutlich hohen Frauenanteils von einer fiktiven Nachzeichnung kaum ohne Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ausnehmen können. Hinzu kommt, dass die Annahme, jeder Vollbeschäftigte hätte ohne die Inanspruchnahme von Altersteilzeit seine Vollbeschäftigung bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beibehalten, eine schlichte Unterstellung wäre. Selbst wenn gleichwohl die gesetzgeberische Absicht an einer Fortschreibung des Zeitfaktors bestanden haben sollte, so ist sie jedenfalls nicht Inhalt des Gesetzes geworden.
II. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Reinecke, Böck, Krasshöfer, Furche, Ott
Fundstellen