Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterzeichnung der Rechtsmittelbelehrung

 

Leitsatz (amtlich)

  • Enthält ein Urteil vor der Unterschrift des Vorsitzenden lediglich einen Hinweis auf die auf der Rückseite stehende Rechtsmittelbelehrung und die Erklärung, daß die Rechtsmittelbelehrung Bestandteil des Urteils ist, liegt darin keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 9 Abs. 5 ArbGG.
  • In einem solchen Fall wird die Frist für das Rechtsmittel nicht in Lauf gesetzt (§ 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG). Das Rechtsmittel kann nach § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG vielmehr innerhalb eines Jahres seit der Zustellung der Entscheidung eingelegt werden.
  • Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann nicht darauf gestützt werden, ein Fall der Säumnis habe bei Erlaß des ersten Versäumnisurteils nicht vorgelegen.
 

Normenkette

ArbGG § 9 Abs. 5; ZPO § 513 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 18.09.1992; Aktenzeichen 15 Sa 738/92)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 18.03.1992; Aktenzeichen 7 Ca 5039/89)

 

Tenor

  • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 1992 – 15 Sa 738/92 – wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Klagezeitraum einen Baubetrieb unterhalten hat und daher aufgrund der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes zur Beitragszahlung an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen betreffend gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für den Zeitraum von Januar bis Dezember 1986 in Anspruch.

Die Beklagte war bereits mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt (Main) vom 19. Juni 1989 (– 14 Sa 551/87 –) zur Auskunft über die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten in den Monaten April 1985 bis Dezember 1986 verurteilt worden.

Die ZVK ist der Auffassung, die Beklagte sei ein baugewerblicher Betrieb i.S. des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag) vom 19. Dezember 1983 i.d.F. vom 15. Dezember 1985 und daher nach dessen § 12 zur Abführung der Sozialkassenbeiträge verpflichtet.

Die ZVK hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.679,27 DM zu zahlen.

Die ZVK hat die erhobene Beitragsforderung zunächst per Mahnantrag geltend gemacht. Nachdem die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben hatte, erließ das Arbeitsgericht im Termin vom 22. August 1990 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil. Auf diesen Termin war die Verhandlung im zunächst anberaumten Termin vom 9. März 1990, zu dem die Beklagte als Naturalpartei, nicht aber deren Prozeßbevollmächtigter, geladen worden war, vertagt worden.

In dem auf den fristgemäßen Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil angesetzten Termin vom 11. März 1992 vertagte das Gericht die Verhandlung auf den 18. März 1992 und verwarf in diesem Termin den Einspruch der Beklagten durch zweites Versäumnisurteil. Dieses formularmäßig ausgestaltete Urteil enthält auf der Vorderseite im Anschluß an Tatbestand und Entscheidungsgründe vor der Unterschrift des Vorsitzenden der Kammer folgenden Zusatz:

“Rechtsmittelbelehrung siehe Rückseite!

Die Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil der Entscheidung”.

Die auf der Rückseite des Urteilsblattes befindliche Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut:

“Rechtsmittelbelehrung

  • Gegen dieses Urteil kann die unterlegene Partei Berufung einlegen:
  • In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten
  • In vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn die Berufung im Urteil ausdrücklich zugelassen worden ist

    oder

    wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 800,00 DM übersteigt.

    In anderen Fällen ist die Berufung unstatthaft.

    Die Berufung muß

    innerhalb einer Frist von einem Monat

    nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

    Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main, Postfach 18 03 20, Adickesallee 36, 6000 Frankfurt am Main 18,

    eingelegt werden.

    Sie ist gleichzeitig oder

    innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung

    schriftlich begründet werden. Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, daß ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe.

    Berufungsschrift und Berufungsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von einem Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von einem Zusammenschluß solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn diese kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt ist und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.

    Ausgefertigt

    Angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts”

Sie ist vom Vorsitzenden der Kammer nicht unterschrieben.

Die Berufung der Beklagten gegen das ihr am 7. April 1992 zugestellte zweite Versäumnisurteil ist am 12. Mai 1992 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte macht geltend, ihr Prozeßbevollmächtigter habe trotz des Poststreiks nicht absehen können, daß die Laufzeit der am 1. Mai 1992 bei der Post aufgegebenen Berufungsschrift mehr als drei Tage betragen würde und bittet vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beklagte macht mit der Berufung geltend, ein Fall der Säumnis habe weder am 22. August 1990 noch am 18. März 1992 vorgelegen.

Die Beklagte hat vor dem Landesarbeitsgericht beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. März 1992 – 7 Ca 5039/89 – aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Wiesbaden zurückzuverweisen.

Die ZVK hat beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Berufung sei wegen Versäumung der Berufungsfrist verspätet.

Das Landesarbeitsgericht hat das zweite Versäumnisurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die ZVK, unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts die Berufung gegen die klagestattgebende erstinstanzliche Entscheidung zurückzuweisen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der ZVK ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst ausgeführt, die Berufung der Beklagten sei zulässig. Sie sei statthaft, weil die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil auch darauf gestützt werden könne, bereits beim Erlaß des ersten Versäumnisurteils habe ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen. Dies folge aus dem Rechtsgedanken des § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO, den Gleichlauf zwischen Prüfungsumfang und Prüfungspflicht des Einspruchsrichters einerseits und der Berufungsfähigkeit des zweiten Versäumnisurteils andererseits zu gewährleisten. Danach müsse geprüft werden, ob das ursprüngliche Versäumnisurteil gesetzmäßig ergangen sei; dementsprechend müsse auch im Rahmen des § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgestellt werden, ob die besonderen Säumnisvoraussetzungen gegeben gewesen seien. Die scharfe Sanktion des § 345 ZPO sei nur gerechtfertigt, wenn zweimalige Säumnis vorgelegen habe.

Die Berufung sei auch rechtzeitig eingelegt worden; die einmonatige Berufungsfrist sei nämlich mit der Zustellung des zweiten Versäumnisurteils nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Rechtsmittelbelehrung vom Vorsitzenden nicht unterschrieben sei und der bloße Hinweis auf sie nicht genüge.

Begründet sei die Berufung deswegen, weil schon das Versäumnisurteil vom 22. August 1990 nicht hätte ergehen dürfen, nachdem die anwaltlich vertretene Beklagte nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Das Urteil des Arbeitsgerichts sei daher gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen; § 68 ArbGG stehe nicht entgegen.

II. Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zwar im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen der Begründung zuzustimmen. Da sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aus anderen Gründen als inhaltlich richtig erweist (§ 563 ZPO), ist die Revision der ZVK zurückzuweisen.

1. Mit dem Landesarbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, daß die Berufung fristgemäß eingelegt worden ist. Dem steht nicht entgegen, daß die Berufung der Beklagten gegen das ihr am 7. April 1992 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts erst am 12. Mai 1992 und damit außerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Mangels einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ist die Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG nicht in Lauf gesetzt worden (§ 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG); in diesem Fall kann das Rechtsmittel (hier der Berufung) innerhalb eines Jahres seit der Zustellung der Entscheidung eingelegt werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

a) Die einmonatige Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG ist durch die Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 18. März 1992 am 7. April 1992 nicht in Lauf gesetzt worden, weil es an einer ordnungsgemäßen schriftlichen Rechtsmittelbelehrung fehlt. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist die Rechtsmittelbelehrung Bestandteil des Urteils. Daraus folgt, daß sie – wie das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen – vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist (§ 60 Abs. 4 Satz 1 ArbGG). Diesem Erfordernis entspricht das Urteil vom 18. März 1992 in der Form, wie es vorliegend vom Arbeitsgericht zugestellt worden ist, nicht. Die Unterschrift des Vorsitzenden unter Tatbestand und Entscheidungsgründe aber vor der Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis

“Rechtsmittelbelehrung siehe Rückseite!

Die Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil der Entscheidung.”

erfüllt die Voraussetzung der Unterschrift nicht. Durch eine Unterschrift soll dokumentiert werden, daß der Aussteller die Verantwortung für den darüber stehenden Text übernimmt (BGH Urteil vom 20. November 1990 – XI ZR 107/89 – NJW 1991, 487); die Unterschrift muß daher den zu unterzeichnenden Text nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich abschließen. Im Regelfall wird die Unterschrift daher unter den fertigen Text gesetzt (BGH Urteil vom 20. November 1990 – XI ZR 107/89 – aaO). Dies ist durch die Handhabung des Arbeitsgerichts nicht sichergestellt. Auch wenn man berücksichtigt, daß der Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite und die Erklärung, daß die Rechtsmittelbelehrung Bestandteil der Entscheidung ist, vor der Unterschrift des Vorsitzenden steht, entspricht dies nicht den Anforderungen an eine unterzeichnete Rechtsmittelbelehrung, da insbesondere der zeitliche Abschluß des Textes durch die Unterschrift des Vorsitzenden nicht gewährleistet ist.

b) Liegt somit eine ordnungsgemäße schriftliche Rechtsmittelbelehrung i.S. von § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nicht vor und ist damit die einmonatige Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG nicht in Lauf gesetzt worden, kommt es auf die weitere Frage, ob die Rechtsmittelbelehrung inhaltlich den Anforderungen genügt, nicht an. Der Senat hat insoweit Bedenken, weil die vom Arbeitsgericht mit dem Urteil vom 18. März 1992 erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht konkret auf den Einzelfall bezogen ist, sondern allgemein die Berufungsmöglichkeiten nach dem ArbGG aufzählt. Damit ist die unterlegene Partei (hier die Beklagte) nicht konkret dahingehend belehrt worden, ob sie gegen die Entscheidung Berufung einlegen kann oder nicht (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 9 Rz 37). Sie muß sich selbst noch darüber klar werden, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt oder nicht, und sodann feststellen, ob die Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstandes erreicht ist. Die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts enthält insofern nur abstrakt-generelle Hinweise auf die Berufungsvorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes, ohne der unterlegenen Partei konkret zu sagen, ob und welches Rechtsmittel sie gegen die ihr ungünstige Entscheidung hat (Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 9 Rz 24; Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl., 1990, S. 722). Diese Frage kann aber offenbleiben, da bereits wegen der fehlenden Unterzeichnung der Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist nach § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG gilt und die Beklagte diese mit ihrer beim Landesarbeitsgericht am 12. Mai 1992 eingegangenen Berufung gewahrt hat.

Die Berufung der Beklagten ist auch statthaft und begründet, so daß das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit mit Recht an das Arbeitsgericht zurückverwiesen hat.

Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung gegen ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (Zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO, mit dem der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verworfen wird) nur darauf gestützt werden, daß ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe. Diese Voraussetzungen erfüllt der Vortrag der Beklagten. Sie beruft sich darauf, daß sie im Termin am 18. März 1992 nicht säumig war.

Dem Landesarbeitsgericht kann dabei nicht beigepflichtet werden, soweit es ausreichend sein läßt, daß sich die Beklagte darauf beruft, ein Fall der Säumnis sei beim Erlaß des (ersten) Versäumnisurteils am 22. August 1990 nicht gegeben gewesen, weil sie nicht Ordnungsgemäß geladen worden sei. Zwar bestehen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Ladung der Beklagten zum Termin am 22. August 1990 Bedenken. Darauf kommt es aber nicht an (BGH Beschluß vom 16. April 1986 – VIII ZB 26/85 – AP Nr. 6 zu § 345 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 513 Rz 4; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 513 Rz 5), weil hierauf die Berufung nicht gestützt werden kann. Die Berufung nach § 513 Abs. 2 ZPO gegen ein zweites Versäumnisurteil i.S. von § 345 ZPO ist nicht schon deswegen statthaft, weil ein Fall der Versäumung allein bei Erlaß des ersten Versäumnisurteils nicht vorgelegen hat (BAG Beschluß vom 30. Januar 1975 – 2 AZB 58/74 – AP Nr. 6 zu § 513 ZPO). Nach dem Vortrag der Beklagten lag im Termin vom 18. März 1992 keine Säumnis vor. Säumnis i.S. der § 513 Abs. 2, §§ 330, 331, 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO setzt u.a. voraus, daß der Termin zur mündlichen Verhandlung in gehöriger Weise angeordnet, also entweder verkündet (§ 218 ZPO) oder die säumige Partei ordnungsgemäß geladen (§ 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) worden ist (Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., Vorbemerkung § 330 Rz 4). Die Beklagte ist jedoch zum Termin am 18. März 1992 nicht geladen worden. Da sie zum Termin am 11. März 1992 nicht ordnungsgemäß geladen worden ist, liegt auch keine ordnungsgemäß verkündete Entscheidung über die Vertagung i.S. des § 218 ZPO mit der Folge vor, daß eine Ladung entbehrlich gewesen wäre. Zwar ist der Bevollmächtigte der Beklagten zunächst zum Termin am 11. März 1992 geladen worden, jedoch hat das Gericht nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die Aufhebung dieses Termins telefonisch zugesagt und Termin auf den 18. März bestimmt. Am 11. März hat ein Termin nicht stattgefunden, in dem eine Terminsbestimmung auf den 18. März hätte verkündet werden können.

Folglich hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts mit Recht aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß § 68 ArbGG der Zurückverweisung des Rechtsstreits nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 und 5 ZPO nicht entgegensteht (Germelmann/Matthes/Prütting, aaO, § 68 Rz 8 und 9, m.w.N.).

2. Damit erweist sich das Urteil des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis als zutreffend. Die Revision der ZVK kann daher keinen Erfolg haben.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Matthes, Böck, Hauck, Dr. Weidner, Hannig

 

Fundstellen

Haufe-Index 856633

BAGE, 62

BB 1994, 1432

NJW 1994, 3181

JR 1995, 88

NZA 1994, 1053

AP, 0

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