Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut, das sowohl privat als auch beruflich genutzt wird (z. B. PC oder Notebook), dürfen aufgeteilt werden, wenn die Trennung nach objektiven Merkmalen oder Unterlagen zutreffend vorgenommen werden kann und leicht nachprüfbar ist, und der berufliche Nutzungsteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Dabei schließt allein die theoretische Möglichkeit einer privaten Nutzung die Berücksichtigung eines Wirtschaftsguts als Arbeitsmittel nicht aus.[1]

Nach diesen Grundsätzen kann auch ein privat angeschafftes, aber beruflich genutztes Wirtschaftsgut ein Arbeitsmittel sein. Die private Mitbenutzung ist grundsätzlich unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 % nicht übersteigt.[2]

Aufteilungsmaßstab

Gemischte veranlasste Aufwendungen können nach Zeit-, Mengen-, Flächenanteilen oder Köpfen in Werbungskosten und nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung aufgeteilt werden. Voraussetzung ist, dass eine sachgerechte Aufteilung nach objektiven Kriterien möglich ist.

Auch Aufwendungen für Fachliteratur (Fachbücher, Fachzeitschriften) gehören zu den Werbungskosten. Betreffen derartige Aufwendungen sowohl den beruflichen als auch den privaten Bereich des Arbeitnehmers, ist nur der den beruflichen Bereich betreffende Teil der Aufwendungen abzugsfähig, soweit er nicht über das übliche Maß hinausgeht.

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