1Im Rahmen dieses Gesetzes gilt der Grundsatz der Freiheit der Lehre. 2Die Freiheit der Programmgestaltung, die selbständige Wahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Recht der demokratischen Selbstverwaltung bleibt den Einrichtungen der Weiterbildung im Rahmen dieses Gesetzes unbenommen.

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