Arbeitgeber sind bei ihrer Entscheidung über die Einführung eines Beurteilungsverfahrens grundsätzlich frei, soweit das Beurteilungsverfahren nicht bereits tarifvertraglich vereinbart wurde. Das gilt erst recht für die Einführung einer Vorgesetztenbeurteilung. Hat sich der Arbeitgeber jedoch für die Einführung entschieden, dann hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.[1]

Unabhängig von der Rechtsgrundlage ist es sinnvoll, den Betriebsrat möglichst früh in die Entwicklung eines Beurteilungssystems für Vorgesetzte einzubeziehen. Es ist für die Einführung und Umsetzung wichtig, dass möglichst alle Seiten – Führungskräfte wie Mitarbeiter – vom Nutzen einer Vorgesetztenbeurteilung überzeugt sind. Betriebsräte können aus ihrer Kenntnis der Wünsche und Vorbehalte der Mitarbeiter wertvolle Hinweise beisteuern und - wenn sie vom neuen System überzeugt sind - als Multiplikatoren dienen.

Informieren Sie den Betriebsrat rechtzeitig über eine geplante Vorgesetztenbeurteilung. Bitten Sie um Kritik und Vorschläge. Da der Betriebsrat auch die Interessen der Führungskräfte – mit Ausnahme der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG – vertreten soll, ist es wichtig, dass er auch vom Nutzen einer Beurteilung "von unten" für diesen Personenkreis überzeugt ist. Dann wird er auch gegenüber kritischen und zurückhaltenden Mitarbeitern und Vorgesetzten Nutzen und Notwendigkeit von Vorgesetztenbeurteilungen mit dem nötigen Nachdruck vertreten.

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