Das Volontariat ist kein feststehender Begriff und gesetzlich nicht geregelt. Volontäre sind Arbeitnehmer, welche i. d. R. für einen befristeten Zeitraum einen Einblick in ein bestimmtes Fachgebiet erhalten und darin ausgebildet werden.
Eine überholte Definition für kaufmännische Volontäre befindet sich in § 82a HGB: Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten beschäftigt werden. Nach § 82h a. F. HGB hatte ein kaufmännischer Volontär keinerlei Anspruch auf ein Entgelt. Diese Vorschrift ist heute außer Kraft.
Arbeitsrecht: § 26 BBiG
Lohnsteuer: Der gezahlte Arbeitslohn gehört i. S. v. § 19 EStG zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Sozialversicherung: § 7 Abs. 1 SGB IV definiert die Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung.
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