[1] Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Titel geändert (BGBl. Nr.15/2022, S. 700).

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für

 

1.

[1]unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf Böden aufgebracht, in Böden eingebracht oder zu einem dieser Zwecke abgegeben werden, sowie

Bis 30.04.2023:

1.

unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden sowie

 

2.

die Vorbehandlung,[2] Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische.

 

(2) Diese Verordnung gilt für

 

1.

öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Verwertung von Bioabfällen übertragen worden sind (Entsorgungsträger),

 

2.

Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsorgungsträger überlassen,

 

2a.

denjenigen, der Bioabfälle einsammelt und transportiert (Einsammler),

 

2b.

[3]denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet (Aufbereiter),

 

3.

denjenigen, der Bioabfälle hygienisierend oder biologisch stabilisierend[4] behandelt (Bioabfallbehandler),

 

4.

Hersteller von Gemischen unter Verwendung von Bioabfällen (Gemischhersteller),

 

4a.

denjenigen, der Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung annimmt und diese ohne weitere Veränderung abgibt (Zwischenabnehmer) sowie

 

5.

[5]Bewirtschafter von Böden, auf oder in denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf- oder eingebracht werden sollen oder auf- oder eingebracht werden.

Bis 30.04.2023:

5.

Bewirtschafter von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Böden, auf denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische aufgebracht werden sollen oder aufgebracht werden.

 

(3) Diese Verordnung gilt nicht

 

1.

für Haus-, Nutz- und Kleingärten,

 

2.

für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft, mit Ausnahme der Aufbringung auf forstwirtschaftliche Flächen[6] [Bis 30.04.2023: in landwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus], wenn die Verwertung nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen gewährleistet ist,

 

3.

soweit die Klärschlammverordnung Anwendung findet,

 

3a.

für tierische Nebenprodukte, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)[7] [Bis 30.04.2023: Artikel 2 Absatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft oder verpackte Materialien tierischer Herkunft, insbesondere als verpackte Lebensmittelabfälle, zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind,[8] oder

 

4.

für Stoffe, die nach anderen Rechtsvorschriften entsorgt werden müssen.

 

(4) 1Die Vorschriften des Düngemittelrechts und des Pflanzenschutzrechts bleiben unberührt. 2Werden Bioabfälle und tierische Nebenprodukte im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3a gemeinsam behandelt oder zur Gemischherstellung verwendet und auf Böden aufgebracht, gelten die Vorschriften dieser Verordnung neben den in Absatz 3 Nummer 3a genannten Vorschriften.

(5)[9]

 

(5) 1Die in Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass die in dieser Verordnung genannten Schadstoffhöchstwerte für un...

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