§ 1 Zeitdauer der Unterrichtseinheiten und unterrichtsähnliche Tätigkeiten
(1) 1Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung umfasst die Zahl der Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten, die vollbeschäftigte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten wöchentlich zu unterrichten haben. 2Beträgt die Dauer einer Unterrichtseinheit weniger oder mehr als 45 Minuten, erhöht oder verringert sich die Unterrichtsverpflichtung entsprechend.
(2) Unterrichtsähnliche Tätigkeiten werden in folgendem Umfang auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet:
(3) Bei Stundenbruchteilen von 0,5 und mehr wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet.
§ 2 Wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte
(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung beträgt für
1. |
Lehrkräfte an Grundschulen 28 Wochenstunden, |
2. |
Lehrkräfte an Hauptschulen und Werkrealschulen 27 Wochenstunden, |
3. |
Lehrkräfte an Realschulen und Gymnasien (gehobener Dienst) 27 Wochenstunden, |
4. |
Lehrkräfte an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren 26 Wochenstunden, |
5. |
Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen
|
6. |
Lehrkräfte an Gymnasien (höherer Dienst) 25 Wochenstunden, |
7. |
wissenschaftliche Lehrkräfte an beruflichen Schulen 25 Wochenstunden, |
9. |
Technische Lehrkräfte an Schulen für Geistigbehinderte beziehungsweise an entsprechenden Abteilungen anderer Typen der sonderpädagogischen Bildungsund Beratungszentren 31 Wochenstunden, |
10. |
Technische Lehrkräfte der kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Fachrichtung 27 Wochenstunden, |
11. |
Technische Lehrkräfte der gewerblichen und landwirtschaftlichen Fachrichtung für den fachpraktischen Unterricht bei Erteilung von
|
12. |
Sportlehrkräfte 28 Wochenstunden. |
(2) 1Werden Lehrkräfte an mehreren Schularten eingesetzt, gilt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Schulart, an der die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist. 2Ist eine Lehrkraft an mehreren Schularten in gleichem Umfang eingesetzt, gilt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Schulart, die die niedrigere wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 hat. 3Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte nach Absatz 1 Nummern 4, 8 Buchstabe b und Nummer 9, die sonderpädagogische Aufgaben der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung wahrnehmen, ist unabhängig von der Schulart, an der sie eingesetzt werden. 4Stichtag für die Bestimmung ist der erste Unterrichtstag nach den Sommerferien, bei später eingestellten Lehrkräften der erste Unterrichtstag. 5Unabhängig davon gilt als Lehrkraft an Hauptschulen oder Werkrealschulen der Krankheitsvertreter mit wechselndem Einsatz an einer verbundenen Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule.
(3)[1] In den in § 3 Absatz 1 aufgeführten Fällen kann Lehrkräften eine Vorgriffstunde genehmigt werden.
§ 2a Ungleichmäßige Verteilung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung
(1) 1Die individuell festgesetzte wöchentliche Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft kann mit deren Zustimmung zur Sicherung der Unterrichtsversorgung über einen Zeitraum von mindestens zwei Schuljahren ungleichmäßig verteilt werden. 2Dies kann in der Weise erfolgen, dass sie während des ersten Schuljahres überschritten und grundsätzlich während des darauffolgenden Schuljahres durch Zeitausgleich wieder abgebaut wird. 3De...
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