Berücksichtigungsfähig sind die Fahrtauslagen für eine Umzugsvorbereitungsreise des Arbeitnehmers, einer anderen, zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person oder einer dritten Person zur bisherigen Wohnung zwecks Vorbereitung und Durchführung des Umzugs, in Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse, eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

Die Fahrtauslagen für die Umzugsreise des Arbeitnehmers und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen sind wie bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit erstattungsfähig. Außerdem Tage- und Übernachtungsgeld vom Tage des Einladens bis zum Tage des Ausladens, wobei diese Tage als volle Reisetage gelten. Übernachtungsgeld ist für den Tag des Ausladens des Umzugsguts nur ansatzfähig, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.

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