(1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
1. |
Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 1 wird aufgehoben. |
3. |
Die Protokollerklärung Nr. 2 gilt nicht für Ansprüche aus § 23 Abs. 1 und 2. |
(2) Alle Beschäftigten des Bundes erhalten ab 1. April 2008 Entgelt nach Anlage A (Bund). Die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West erhalten Entgelt nach Anlage A (VKA); die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet Ost erhalten Entgelt nach Anlage B (VKA).
(3) Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertraglichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarifvertrag.
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