Rz. 65

In einem Arbeitskampf kann der Arbeitgeber das mit einer unter den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 fallenden Arbeitnehmerin bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch eine lösende Aussperrung beenden, da insoweit das absolute Kündigungsverbot Vorrang vor Arbeitskampfmaßnahmen hat.[1] Eine suspendierende Aussperrung kann dagegen zulässig sein. Als Folge der Aussperrung haben die unter Mutterschutz stehenden Frauen während der Dauer des Arbeitskampfs zwar wie alle übrigen suspendierten Arbeitnehmerinnen keinen Vergütungsanspruch. Allerdings besitzen sie nach Beendigung des Arbeitskampfs einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, ohne dass es einer Wiedereinstellung bedarf.

[1] BAG, Urteil v. 21.4.1971, GS 1/68, NJW 1971, 1668; BAG, Urteil v. 22.10.1986, 5 AZR 550/85, NZA 1987, 494; vgl. Brose/Weth/Volk/Volk, § 17 MuSchG, Rz. 103 ff.

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