Rz. 4

Abs. 1 der Norm trifft zunächst allgemeine Vorgaben zur Berechnung der Abzüge für Steuern. Welche Steuerarten bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern zu berücksichtigen sind, legt Abs. 1 Satz 1 fest. Es sind die Beträge für

  • die Einkommensteuer,
  • den Solidaritätszuschlag und
  • die Kirchensteuer, sofern die zum Elterngeldbezug berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist.[1]

Das maßgebliche Nachweisdokument zur Kirchensteuerpflicht ergibt sich dabei aus § 2c Abs. 3 BEEG (Lohn- und Gehaltsbescheinigung des letzten Monats im Bemessungszeitraum bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit) oder aus § 2d Abs. 4 BEEG (Einkommensteuerbescheid).

 

Rz. 5

Für die Berechnung der Abzüge für Steuern ist nach Abs. 1 Satz 2 der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebene Programmablaufplan (PAP) für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchensteuer i. S. v. § 39b Abs. 6 EStG maßgeblich, der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr gegolten hat. Damit werden unterjährige Veränderungen des Programmablaufplans nicht berücksichtigt.[2] Die Berechnung der Abzüge für Steuern erfolgt damit für alle Monate des Bemessungszeitraums und ggf. auch für die Monate des Bezugszeitraums anhand desselben Programmablaufplans. Der Programmablaufplan wird einheitlich für alle Einkommen der zum Elterngeldbezug berechtigten Person sowohl aus nichtselbstständiger als auch aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zugrunde gelegt.

 

Rz. 6

Für die Kirchensteuer kann anhand des Programmablaufplans nur die Bemessungsgrundlage ermittelt werden. Der Kirchensteuersatz wird in Abs. 5 separat festgelegt.

[1] Der Abzug der Kirchensteuer bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit ist nicht verfassungswidrig; vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil v. 27.6.2013, B 10 EG 8/12 R, BSGE 114, 26, SozR 4-7837 § 1 Nr. 4, Rz. 35-40, juris, Rz. 35-40.
[2] Kritisch hierzu: Löbner, SOZIALRECHT aktuell 2014, 1, 2.

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