Rz. 9

Im Gegensatz zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und der Arbeitsförderung (SGB III) enthält das BEEG keine dem § 330 SGB III oder dem § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II vergleichbare Regelung. Vielmehr erklärt § 26 Abs. 1 ohne weitere Einschränkungen das 1. Kapitel des SGB X – und damit auch die §§ 45 ff. SGB X – für anwendbar. Dies hat u. a. zur Folge, dass es sich bei Rücknahme, Aufhebung und Widerruf von Bewilligungsbescheiden nicht ausschließlich um gebundene Entscheidungen handelt.

 

Rz. 10

Fällt der zuständigen Behörde demnach ein Ermessensspielraum zu, hat sie nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X alle für ihre Ermessensentscheidung relevanten und in diese einfließenden Gesichtspunkte in der Begründung zum Aufhebungsbescheid darzulegen.[1] Unterlässt die Behörde eine Ermessensausübung in Verkennung des ihr eingeräumten Ermessens (Ermessensnichtgebrauch) – etwa weil sie von einer gebundenen Entscheidung ausgeht –, ist der daraus resultierende Begründungsmangel nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens heilbar (§ 41 Abs. 1 SGB X). Eine Heilung im sozialgerichtlichen Verfahren scheidet hingegen aus.[2]

[1] Vgl. hierzu sowie den Ausnahmen von der Begründungspflicht: Schütze/Engelmann, § 35 SGB X, Rz. 6 ff.

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