Rz. 15

Nach § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III). § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III kommt als spezifische Regelung des SGB III keine eigenständige Bedeutung bei der Anwendung des BEEG zu.

 

Rz. 16

Da bei der vorläufigen Bewilligung von Elterngeld (vgl. § 8 Abs. 3) nicht auf die Bestandskraft der Entscheidung vertraut werden kann, entfällt i. S. d. Verwaltungsvereinfachung in diesen Fällen bei Rückerstattungen eine gesonderte Prüfung von Vertrauensschutzgesichtspunkten.[1]

[1] BT-Drucks. 17/9841 S. 34.

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