Rz. 25

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 regelt die Anrechnung von Dienst- und Anwärterbezügen sowie Zuschüssen, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote ab dem Tag der Geburt des den Elterngeldanspruch auslösenden Kindes zustehen.[1] Eine direkte Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 scheidet aus, weil Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen nicht zu den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zählen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und infolgedessen keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld für Zeiten der Beschäftigungsverbote haben. Allerdings werden in diesen Zeiträumen, die mit denen des § 3 MuSchG identisch sind (vgl. z. B. §§ 32 Abs. 2, 34 Abs. 1 AzUVO BW), die Dienst- und Anwärterbezüge unverändert weitergezahlt (s. bspw. § 38 Abs. 1 AzUVO BW).

 

Rz. 26

Zuschüsse erhalten Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen etwa dann, wenn die Schutzfristen in eine Elternzeit fallen. Der Zuschuss beläuft sich grds. auf 13 EUR kalendertäglich; in bestimmten Konstellationen findet eine Begrenzung auf 210 EUR statt (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen z. B. § 6a MuSchSoldV, § 39 AzUVO BW).

 

Rz. 27

Zweifel bestehen an der Vereinbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit, als die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften gewährten Zuschüsse im Gegensatz zum Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 2 MuSchG nicht von der Anrechnung ausgenommen sind.[2] Eine Anrechnung wie bei § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) i. V. m. § 19 Abs. 2 MuSchG wird jedenfalls nicht explizit ausgeschlossen.

[1] BT-Drucks. 17/9841 S. 28.
[2] Vgl. BEEG-EStG-BKGG/Hambüchen, § 3, Rz. 28.

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