Rz. 27

§ 331 Abs. 1 Satz 2 SGB III gibt der Behörde auf, dem Leistungsbezieher die vorläufige Einstellung der Leistung und die hierfür ausschlaggebenden Gründe mitzuteilen sowie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sofern die Behörde Kenntnis von den maßgeblichen, zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen führenden Tatsachen nicht durch den Leistungsempfänger selbst erlangt hat. Eine nochmalige Anhörung nach § 24 SGB X vor Erlass des Aufhebungsbescheides ist dann nicht mehr erforderlich, da sich der Leistungsempfänger – der Intention der Norm entsprechend – zu diesem Zeitpunkt bereits zur beabsichtigten Aufhebung äußern soll.[1] Auf den Realakt der vorläufigen Zahlungseinstellung ist § 24 SGB X nicht anwendbar.[2]

 

Rz. 28

Missachtet die Behörde die Pflicht zur Anhörung, hat dies die Rechtswidrigkeit der Leistungseinstellung zur Folge. Der Leistungsbezieher wird so in die Lage versetzt, auf der Grundlage des weiter bestehenden Bewilligungsbescheids im Weg der Leistungsklage die Auszahlung der sich aus dem Bescheid ergebenden Leistung zu verfolgen.[3]

[1] BT-Drucks. 13/4941 S. 213.
[2] Vgl. BeckOGK/Kallert, SGB II/SGB III, § 331, Rz. 11b.
[3] BeckOGK/Kallert, SGB II/SGB III, 80. EL Februar 2021, § 331, Rz. 16.

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