Rz. 1
§ 73 Abs. 1 gibt der GesJAV das Recht, nach Verständigung mit dem GesBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Teilnahmerecht an diesen Sitzungen.
Rz. 2
§ 73 Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR und der JAV betreffen und entsprechend auch für die GesJAV gelten.
Rz. 3
Die Regelung des § 73 ist zwingend und kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden.
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