Rz. 1

§ 73 Abs. 1 gibt der GesJAV das Recht, nach Verständigung mit dem GesBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Teilnahmerecht an diesen Sitzungen.

 

Rz. 2

§ 73 Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR und der JAV betreffen und entsprechend auch für die GesJAV gelten.

 

Rz. 3

Die Regelung des § 73 ist zwingend und kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge