Rz. 21

Nur, soweit es darum geht festzustellen, ob ein Beschluss des BR bzw. eines Ausschusses die erforderliche Mehrheit bekommen hat, sind die Stimmen der JAV zu berücksichtigen. Für die Frage, ob der BR bzw. der Ausschuss beschlussfähig war, kommt es auf die Stimmen der JAV nicht an. Sind die Voraussetzungen für die Stimmberechtigung der JAV im Betriebsrat gem. § 67 Abs. 2 BetrVG gegeben, steht das Stimmrecht jedem einzelnen Mitglied der JAV zu (im Fall der Beschlussfassung in einem Ausschuss jedem einzelnen, in den Ausschuss entsandten Mitglied[1]). Dieses ist bei der Ausübung seines Stimmrechts an Weisungen der JAV oder dort vorab gefasste Beschlüsse nicht gebunden.[2]

[1] S. o. Rz. 15.
[2] So auch Fitting/Schmidt u. a., § 67 BetrVG Rz. 24.

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