Rz. 10

§ 64 Abs. 3 regelt, dass ein Mitglied der JAV, das im Laufe der Amtszeit sein 25. Lebensjahr vollendet, nicht wegen Verlustes der Wählbarkeit aus der JAV ausscheiden muss. Es bleibt vielmehr bis zum Ende der Amtszeit im Amt. Gleiches gilt aufgrund der Ergänzung des § 64 Abs. 3 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz jetzt auch für den Fall der Beendigung der Berufsausbildung. Auch sie führt nicht dazu, dass das betreffende Mitglied der JAV automatisch ausscheidet, es bleibt vielmehr auch in diesem Fall bis zum Ende der Amtszeit im Amt. Insoweit stellt § 64 Abs. 3 eine Sonderregelung zu § 24 Abs. 1 BetrVG dar.

 

Rz. 11

§ 64 Abs. 3 gilt nur, wenn das Mitglied der JAV sein 25. Lebensjahr während der Amtszeit der JAV vollendet bzw. während der Amtszeit seine Berufsausbildung abschließt. Lagen der 25. Geburtstag und der Abschluss der Berufsausbildung bereits vor Beginn der Amtszeit, war das Mitglied gar nicht wählbar.[1] In diesem Fall ist die Wahl anfechtbar.

[1] S. dazu auch Kommentierung zu § 61 BetrVG.

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