Rz. 40

Soweit der Arbeitgeber an der Betriebsversammlung teilnimmt, hat er auch das Recht, in der Versammlung zu sprechen, § 43 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Dabei hat er sich selbstverständlich an den organisatorischen Ablauf der Versammlung zu halten und muss daher abwarten, bis ihm der Vorsitzende das Wort erteilt. Das Rederecht des Arbeitgebers umfasst die Befugnis, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen, auf Fragen einzugehen und zu dem vom Betriebsrat abgegebenen Tätigkeitsbericht Stellung zu nehmen.[1] Ob er verpflichtet ist, Fragen zu beantworten, ist umstritten.[2]

 
Hinweis

Eingeschränkt werden kann das Rederecht des Arbeitgebers in den Fällen, in denen der Betriebsrat ihn freiwillig einlädt. Hier kann der Betriebsrat die Einladung des Arbeitgebers entsprechend auf ein bloßes Anwesenheitsrecht beschränken.

 

Rz. 41

Ein Antragsrecht in der Betriebsversammlung besitzt der Arbeitgeber hingegen nicht.[3] Die Willensbildung in der Betriebsversammlung, zu der Anträge beitragen können, ist ausschließlich Sache der Arbeitnehmer. Dementsprechend hat er auch kein Stimmrecht.[4]

 
Hinweis

Ein Antragsrecht des Arbeitgebers besteht aber, soweit es um einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung geht. Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BetrVG besitzt der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Einberufung einer Betriebsversammlung und die Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstands in die Tagesordnung zu verlangen. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso ihm dieses im Vorfeld einer Betriebsvereinbarung bestehende Antragsrecht auf Aufnahme eines Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung, nicht auch während der Betriebsversammlung zukommen sollte.

[1] Fitting, § 43 BetrVG Rz. 31.
[2] Dafür GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 50; Fitting, § 43 BetrVG Rz. 31.
[3] Fitting, § 43 BetrVG Rz. 32; H/S/W/G/N/R-Worzalla, § 43 BetrVG Rz. 53; D/K/K/W-Berg, § 43 BetrVG Rz. 24; a. A. GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 50.
[4] Fitting, § 43 BetrVG Rz. 32.

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