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Auch die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt; sofern nicht § 29 Abs. 3 BetrVG eingreift, hat er in jedem Fall die Tagesordnungspunkte festzusetzen, deren Behandlung besonders dringlich ist, z. B. wegen laufender Fristen. Neben Arbeitgeber und einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann auch die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verlangen, eine Angelegenheit, die die Schwerbehinderten oder einzelne von ihnen besonders betrifft, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Die Einberufung einer Sitzung kann die Schwerbehindertenvertretung hingegen nicht verlangen.

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