Rz. 78

Bei der Zeitprognose, also der Frage, ob die Zuweisung "voraussichtlich" die Dauer eines Monats überschreitet, ist eine objektive Betrachtung der wahrscheinlichen Dauer vorzunehmen.[1] Ergibt diese, dass die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs – ohne erhebliche Änderung der Arbeitsumstände – kürzer als ein Monat ist, entfällt das Beteiligungsrecht des Betriebsrats. Dies ist für den Arbeitgeber bei kurzfristig erforderlichen personellen Dispositionen, insbesondere bei krankheitsbedingten personellen Ausfällen, eine erhebliche Erleichterung.

 

Rz. 79

Für die Fristberechnung ist der Tag der tatsächlichen Zuweisung maßgebend. Verlängert sich der Zeitraum unvorhersehbar über einen Monat hinaus (z. B. unvorhergesehene längere Erkrankung eines Arbeitnehmers, Komplikationen bei Reparaturen), braucht der Betriebsrat so lange nicht beteiligt werden, als – gerechnet vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung an – der Einsatz des Arbeitnehmers einen Monat nicht überschreitet.[2]

 
Praxis-Beispiel

Am 1.8. meldet sich ein Arbeitnehmer bis 20.8. krank. Am 20.8. erfolgt die Mitteilung, dass die Krankheit bis 15.9. andauert. Die am 1.8. erfolgte Anweisung an einen weiteren Arbeitnehmer, den erkrankten Kollegen bis 20.8. zu vertreten, bedarf ebenso wenig der Beteiligung des Betriebsrats wie die Anweisung, die Vertretung bis 15.9. fortzusetzen.

[1] Fitting, § 99 Rz. 154; Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 133.
[2] Wie hier Fitting, § 99 Rz. 155; Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 131; a. A. DKKW/Bacher, § 99 Rz. 122.

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