Rz. 12

Dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats unterliegen nicht nur Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmer stehen. Es besteht auch bei Personen, die keine Arbeitnehmer sind, wenn die betreffenden Mitarbeiter in den Betrieb eingegliedert werden. Hierfür ist maßgebend, dass sie zusammen mit den Arbeitnehmern des Betriebs eine Arbeit zu verrichten haben, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dient und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss. Die Personen müssen so in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert werden, dass der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz auch nach Zeit und Ort trifft. Er muss die Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinne einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung ausüben (BAG, Beschluss v. 13.12.2005, 1 ABR 51/04[1]; BAG, Beschluss v. 16.8.1998, 1 ABR 61/97[2]; BAG, Beschluss v. 31.1.1995, 1 ABR 35/94[3]; BAG, Beschluss v. 1.12.1992, 1 ABR 30/92[4]). Es kann sich also um Leiharbeitnehmer oder auch um selbstständige Unternehmer handeln (BAG, Beschluss v. 11.9.2001, 1 ABR 14/01[5]; BAG, Beschluss v. 13.3.2001, 1 ABR 34/00[6]). Die Häufigkeit und die Dauer des Einsatzes der genannten Personen und ihr Einsatz auf dem Betriebsgelände oder außerhalb sind dabei unerheblich (BAG, Beschluss v. 13.12.2016, 1 ABR 59/14[7]).

 
Praxis-Beispiel

In einem Produktionsbetrieb arbeiten Fremdpersonal und eigene Arbeitnehmer des Arbeitgebers nach dessen Schichteinteilung und nach dessen Weisungen.

Für leitende Angestellte gilt § 99 BetrVG nicht, es findet lediglich § 105 BetrVG Anwendung.

 

Rz. 12a

Die für eine Einstellung erforderliche Eingliederung in die Betriebsorganisation erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet. Für den Rechtsbegriff der Eingliederung kommt es weder darauf an, wo die "vertraglichen Angelegenheiten" des Arbeitnehmers "abgewickelt" werden, noch muss der betroffene Arbeitnehmer einer – wie auch immer gearteten – Bindung an Weisungen einer im Betrieb tätigen "Führungskraft" unterliegen. Zudem setzt die für eine Einstellung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG notwendige Eingliederung in die Betriebsorganisation nicht voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten zu bestimmten Zeiten im Betrieb verrichten muss oder dort über ein eigenes Büro verfügt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber mithilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs verfolgt (BAG, Beschluss v. 22.10.2019, 1 ABR 13/18[8]; BAG, Beschluss v. 12.06. 2019, 1 ABR 5/18[9]). Unerheblich für die Annahme einer Eingliederung ist zudem, wie häufig die zur Verwirklichung des Betriebszwecks durchgeführten Tätigkeiten erfolgen oder wie viel Zeit sie in Anspruch nehmen (BAG, Beschluss v. 12.06.2019, 1 ABR 5/18[10]).

[1] NZA 2006, 1369.
[2] Nicht veröffentlicht: "Die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern stellt eine Einstellung i. S. d. § 99 BetrVG dar", siehe hierzu auch die nunmehr ausdrückliche Regelung in § 14 Abs. 3 AÜG.
[3] NZA 1995, 1059.
[4] ArbuR 1993, 338.
[5] ARST 2002, 126.
[6] NZA 2001, 1262.
[7] NZA 2017, 525.
[8] NZA 2020, 61.
[9] NZA 2019, 1288.
[10] NZA 2019, 1288.

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