Rz. 16

In Tarifverträgen oder in durch Tarifvertrag zugelassenen Betriebsvereinbarungen kann von der Vergütungsverpflichtung für Vorsitzende und externe Beisitzer gänzlich als auch von den gesetzlichen oder durch Rechtsverordnung konkretisierten Vorgaben für die Höhe der Vergütung nach oben als auch nach unten abgewichen werden (§ 76a Abs. 5 BetrVG).

 

Rz. 17

Arbeitgeber und externes Einigungsstellenmitglied können auch eine Honorarvereinbarung abschließen. Die Höhe der Vergütung kann daher durch Vertrag höher oder niedriger festgelegt werden. Eine unterschiedliche Vergütung der Beisitzer bedarf m. E. eines sachlichen Grunds (a. A. LAG Hamm, Beschluss v. 20.1.2006, 10 TaBV 131/05[1])

[1] NZA 2006, 878; differenzierend Wlotzke/Preis, § 76a Rz. 13.

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