Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle. Schriftform einer Honorarzusage. Höhe des Honorars. Anfechtung der Honorarvereinbarung. Mehrwertsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Honorarvereinbarung eines Rechtsanwalts als außerbetrieblicher Beisitzer einer Einigungsstelle bedarf nicht nach § 4 Abs. 1 RVG der Schriftform. Die Vergütung eines Rechtsanwalts als außerbetrieblicher Beisitzer in einer Einigungsstelle richtet sich ausschließlich nach § 76 a Abs. 3 BetrVG.

§ 76 a Abs. 4 BetrVG enthält kein gesetzliches Verbot, wonach die Zahlung eines höheren Honorars an einen außerbetrieblichen Beisitzer als an den Vorsitzenden der Einigungsstelle unzulässig wäre. Von der Regelung des § 76 a Abs. 4 S. 3 bis 5 BetrVG abweichende Vereinbarungen sind wegen der individuellen Vertragsautonomie zulässig.

Die Geltendmachung von Mehrwertsteuer bedarf nach der Neuregelung des § 76 a BetrVG nicht mehr der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

 

Normenkette

RVG § 4 Abs. 1, § 1 Abs. 1-2; BetrVG § 76a Abs. 3-4; BGB § 123

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Beschluss vom 15.06.2005; Aktenzeichen 5 BV 5/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.06.2005 – 5 BV 5/05 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten über den Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers für dessen Tätigkeit in einer Einigungsstelle.

Der Antragsteller ist hauptberuflich Rechtsanwalt.

Aufgrund eines Betriebsratsbeschlusses war er zum Beisitzer einer bei der beteiligten Arbeitgeberin gebildeten Einigungsstelle zur Regelung einer Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit benannt worden. Die Einigungsstelle tagte in der Zeit vom 08.06.2004 bis zum 15.12.2004 insgesamt viermal am Sitz der Arbeitgeberin. Dabei fielen insgesamt 17 reine Sitzungsstunden an.

Während der ersten Einigungsstellensitzung kam es in einer Unterbrechungspause zwischen dem Vorsitzenden der Einigungsstelle, einem Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit NRW, dem Antragsteller und dem Beisitzer auf der Arbeitgeberseite, Herrn Rechtsanwalt D1. C1xxxx, zu einem Sechsaugengespräch. In diesem Gespräch hatte zunächst der Vorsitzende geäußert, dass er für seine Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzender ein Honorar in Höhe von 200,00 EUR pro Stunde berechnen würde. Dabei wurde über eine Differenzierung des Honorars nach Sitzungszeit, Vorbereitungszeit und Fahrtzeit nicht gesprochen. Anschließend erklärte der Antragsteller, dass er auch für sich diesen Stundensatz beanspruche. Welche Erklärung der auf Arbeitgeberseite beteiligte Beisitzer hierzu abgab, ist zwischen den Beteiligten streitig. Nach Beendigung des Sechsaugengesprächs wurde der Geschäftsführer der Arbeitgeberin in Anwesenheit der Gesprächspartner u.a. auch über die Honorarvorstellung des Antragstellers informiert. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin äußerte sich sodann hierzu wörtlich: „Wenn das nicht anders geht, dann soll Herr B1xxxx das Gleiche auch haben.”

Nach Abschluss des Einigungsstellenverfahrens erhielt der Vorsitzende der Einigungsstelle für seine Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 4.200,00 EUR. Dabei stellte dieser der Arbeitgeberin 17 Sitzungsstunden je 200,00 EUR sowie vier Stunden Reisezeit und vier Stunden Vorbereitungszeit mit jeweils 100,00 EUR in Rechnung.

Der Beisitzer der Arbeitgeberseite stellte der Arbeitgeberin für seine Tätigkeit in der ersten Sitzung der Einigungsstelle ein Honorar in Höhe von 50,00 EUR je Stunde zuzüglich Abwesenheitsgeld von mehr als vier Stunden in Höhe von 35,00 EUR und einer Kilometerpauschale von 96 km/0,30 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung.

Mit Schreiben vom 16.12.2004 (Bl. 3 d.A.) stellte der Antragsteller der Arbeitgeberin für 17 Sitzungsstunden und weitere sechs Einsatzstunden jeweils 200,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und damit ein Honorar in Höhe von insgesamt 5.336,00 EUR in Rechnung. Die Arbeitgeberin weigerte sich zunächst, das in Rechnung gestellte Honorar an den Antragsteller zu zahlen.

Der Antragsteller leitete daraufhin am 23.02.2005 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein.

Mit Schreiben vom 23.03.2005 (Bl. 15 ff.d.A.) erklärte die Arbeitgeberin u.a. die Anfechtung der Annahme des Angebots einer Honorarvereinbarung wegen arglistiger Täuschung durch den Antragsteller.

Im Laufe des Beschlussverfahrens zahlte die Arbeitgeberin an den Antragsteller am 21.04.2005 einen Betrag in Höhe von 2.940,00 EUR.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei zur Zahlung eines weiteren Honorars von 2.396,00 EUR verpflichtet. Zwischen den Beteiligten sei eine Honorarvereinbarung getroffen worden, die nicht unwirksam sei. Insgesamt seien 23 Stunden à 200,00 EUR zu vergüten.

Hierzu hat der Antragsteller behauptet, in der ersten Sitzung der Einigungsstelle am 08.06.2004 habe der Vertreter der Arbeitgeberin, Rechtsanwalt D1. C1xxxx, einer entsprechenden Honorarforderung des Antragstellers ausdrücklich zuge...

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