5.1 Allgemeines

 

Rz. 18

Gem. § 72 Abs. 4 besteht die Möglichkeit, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine von Abs. 2 abweichende Mitgliederzahl der GesJAV festzulegen. Sinn der Regelung ist es, die Größe der GesJAV an die jeweiligen praktischen Bedürfnisse im Unternehmen anzupassen.

5.2 Inhalt

5.2.1 Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl

 

Rz. 19

Die gesetzliche Mitgliederzahl der GesJAV kann verringert werden. Dies ist allerdings gem. § 72 Abs. 5 nur in der Weise zulässig, dass mehrere JAVen zusammengefasst werden, die dann gemeinsam eines oder mehrere Mitglieder in die GesJAV entsenden.

5.2.2 Erhöhung der gesetzlichen Mitgliederzahl

 

Rz. 20

Zulässig ist auch, die Mitgliederzahl zu erhöhen. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass die einzelnen JAVen statt des gesetzlich vorgesehenen einen Mitglieds jeweils mehrere Mitglieder in die GesJAV entsenden.

5.3 Verfahren

 

Rz. 21

Die abweichende Festsetzung kann nur durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung erfolgen. Tarifvertragliche Regelungen sind vorrangig,[1] selbst, wenn die Betriebsvereinbarung früher abgeschlossen wurde.

 

Rz. 22

Für den Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen sind der GesBR und der Arbeitgeber zuständig. Die GesJAV kann keine Betriebsvereinbarung abschließen. Die entsprechend der gesetzlichen Regelungen zusammengesetzte GesJAV ist jedoch berechtigt, bei den Verhandlungen sowie der Beschlussfassung über die Betriebsvereinbarung gem. § 73 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 1 und 2, § 68 BetrVG mitzuwirken. Die Mitglieder der GesJAV haben in diesem Fall nicht nur ein Teilnahmerecht, sondern volles Stimmrecht, da es sich bei dem Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung um eine Angelegenheit handelt, die überwiegend Jugendliche und Auszubildende betrifft.

[1] Richardi/Annuß, § 72 BetrVG Rz. 16.

5.4 Stimmengewichtung

5.4.1 In vergrößerter GesJugAzubiVertr

 

Rz. 23

Gem. § 72 Abs. 7 Satz 3 teilen sich die mehreren von der einzelnen JAV entsandten Mitglieder das Stimmengewicht[1] zu gleichen Teilen.[2] Ein Mitglied der GesJAV kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben,[3] eine unterschiedliche Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder, zwischen denen die Stimmen zu gleichen Teilen aufgeteilt sind, ist möglich.

[1] S. o. Rz. 16.
[2] Richardi/Annuß, § 72 BetrVG Rz. 23.
[3] S. o. Rz. 17.

5.4.2 In verkleinerter GesJAV

 

Rz. 24

Gem. § 72 Abs. 7 Satz 2 stehen dem Mitglied der GesJAV, das von mehreren JAVen, die zu einer JAV zusammengefasst worden sind,[1] entsandt worden ist, so viele Stimmen zu, wie in den zusammengefassten Betrieben bei der jeweils letzten Wahl der JAV Arbeitnehmer i. S. d. § 60 Abs. 1 BetrVG jeweils in die Wählerliste eingetragen waren.

[1] S. o. Rz. 19.

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