Rz. 17

Gem. § 69 Satz 4 ist der Vorsitzende oder ein anderes, damit beauftragtes Mitglied des Betriebsrats berechtigt, an den Sprechstunden der JAV beratend teilzunehmen. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht.

Die Regelung soll sicherstellen, dass die Jugendlichen und Auszubildenden sachkundig beraten werden und der Betriebsrat sich Kenntnis von ihren Anliegen verschaffen kann.[1]

 

Rz. 18

Die Beauftragung eines anderen Betriebsratsmitglieds mit der Teilnahme an den Sprechstunden erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats.[2] Der Zustimmung der JAV bedarf es nicht. Diese hat auch kein Stimmrecht gem. § 67 Abs. 2, da dieser Beschluss eine rein organisatorische Maßnahme des BR betrifft.[3]

 

Rz. 19

Die JAV ist verpflichtet, die Anwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden bzw. eines anderen, beauftragten Betriebsratsmitglieds in der Sprechstunde zu dulden. Das Teilnahmerecht beschränkt sich auf eine Beratung der JAV ebenso wie der die Sprechstunde aufsuchenden Jugendlichen und Auszubildenden in Sach- und Rechtsfragen.

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 69 BetrVG Rz. 12.
[2] Richardi/Annuß, § 69 BetrVG Rz. 10.
[3] Fitting/Schmidt u. a., § 69 BetrVG Rz. 13 m. w. N.

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