Rz. 91

Erster Akt der Wahl zur JAV ist die Bestellung des Wahlvorstands. Sie hat grundsätzlich durch den Betriebsrat zu erfolgen. Abweichend kann die Bestellung auch durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat sowie durch das Arbeitsgericht erfolgen.[1] Wird der Wahlvorstand vom Betriebsrat bestellt, so hat dies gem. § 63 Abs. 4 Satz 2 im vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von 4 statt – im normalen Wahlverfahren – 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV zu erfolgen (§ 63 Abs. 2), im Fall der Bestellung durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht innerhalb von 3 statt von 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV. Der Betriebsrat bzw. Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht bestellen auch den Vorsitzenden des Wahlvorstands.

 

Rz. 92

Anders als im Fall des Betriebsrats ist die Größe des Wahlvorstands bei der JAV gesetzlich nicht geregelt. Der Betriebsrat bestimmt daher die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstands grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen.[2] Der Wahlvorstand, dem ein Vorsitzender und Beisitzer angehören, muss allerdings aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, mindestens aus 3 Personen bestehen.[3] Dies gilt auch für das vereinfachte Verfahren.[4]

 

Rz. 93

Der Wahlvorstand hat in allen Fällen der Wahl der JAV die Aufgaben, diese unverzüglich einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Dies ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 18 Abs. 1 BetrVG. Für das vereinfachte Wahlverfahren gilt nichts Abweichendes.[5]

[1] S. zur Bestellung des Wahlvorstands auch oben Rz. 15 ff.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 63 BetrVG Rz. 20.
[3] Richardi/Annuß, § 63 BetrVG Rz. 6.
[4] Näheres zur Zusammensetzung des Wahlvorstands allgemein s. oben Rz. 26 ff.
[5] Hinsichtlich der Pflichten des Wahlvorstands bei der Durchführung und Vorbereitung der Wahl im Einzelnen wird auf die Kommentierung zu § 18 BetrVG verwiesen sowie auf die obigen Ausführungen Rz. 36 ff.

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