Rz. 38

Zu den wichtigsten wahlvorbereitenden Handlungen des Wahlvorstands gehört die Aufstellung der Wählerliste. Auf dieser sind – für jede Wahl der JAV neu – die (aktuellen) Wahlberechtigten getrennt nach Geschlechtern aufzulisten (§§ 38 i. V. m. 2 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG 2001). Der Wahlvorstand muss hierbei besonders sorgfältig vorgehen, denn die Wählerliste ist formelle Grundlage für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Grundsätzlich bedarf es sowohl für die Wahlberechtigung als auch für die Wählbarkeit der jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten der Eintragung in die Wählerliste. Etwas anderes gilt nur für Arbeitnehmer, die zwar wählbar, jedoch nicht wahlberechtigt sind. Arbeitnehmer des Betriebs, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, aber nicht zu ihrer Berufsausbildung, sondern als normale Arbeitnehmer beschäftigt sind, sind deshalb auch ohne Eintragung in die Wählerliste wählbar.[1]

 

Rz. 39

Werden Arbeitnehmer zu Unrecht in die Wählerliste aufgenommen oder nicht aufgenommen, begründet dies unter den Voraussetzungen des §§ 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 19 BetrVG die Anfechtung der Wahl der JAV.

 

Rz. 40

Gem. §§ 38 i. V. m. 2 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG 2001 ist die Liste der Wahlberechtigten getrennt nach Geschlechtern aufzustellen. Jeder einzelne Wahlberechtigte soll mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, der entsprechenden Geschlechtszugehörigkeit und innerhalb der Geschlechtsgruppe in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.

 

Rz. 41

Gem. §§ 38 i. V. m. 2 Abs. 2 WOBetrVG 2001 hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 61 BetrVG Rz. 8.

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