Rz. 51

Die Liste der nach § 61 BetrVG Wahlberechtigten ist getrennt nach Geschlechtern aufzustellen (§§ 38 i. V. m. 2 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG 2001). Auch, wenn das dritte Geschlecht nach herrschender Auffassung nicht unter "Geschlecht in der Minderheit" fällt[1] ist eine Person des dritten Geschlechts, die kandidiert, in der Wählerliste entsprechend auszuweisen. Dies gilt allerdings nur, soweit dem Wahlvorstand dies bekannt ist. In der Regel ist dies der Fall, wenn die betreffende Person dem Wahlvorstand von sich aus mitgeteilt hat, dass sie divers ist oder dies dem Arbeitgeber bekannt ist. Eine Pflicht, Nachforschungen dazu anzustellen, besteht nicht und wäre zudem auch mit dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz nicht vereinbar.[2] Aufzunehmen ist jeder einzelne Wahlberechtigte mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und seinem Geschlecht (ggf. einschließlich des dritten Geschlechts, s. o.). Innerhalb der Geschlechtsgruppe sollen die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge aufgenommen werden.[3]

[1] S. dazu oben Rz. 5.
[2] S. zur Aufnahme eines Kandidaten des dritten Geschlechts in die Wählerliste auch Fitting/Schmidt u. a., § 2 WO 2001 Rz. 1.
[3] S. dazu auch oben Rz. 40.

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