Rz. 26

Die Größe des Wahlvorstands für die Wahl zur JAV ist gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr bestimmt der Betriebsrat die Anzahl der Mitglieder nach pflichtgemäßem Ermessen.[1] In jedem Fall muss der Wahlvorstand aber aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, mindestens jedoch 3 bestehen (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1). Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Dabei kommt es wesentlich auf die betrieblichen Verhältnisse an.

 

Rz. 27

Der Betriebsrat kann für jedes Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestellen, das bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds oder bei dessen Ausscheiden nachrückt. Gem. § 16 BetrVG ist auch zulässig, dass ein Ersatzmitglied für mehrere Mitglieder des Wahlvorstands oder für jedes Mitglied des Wahlvorstands mehrere Ersatzmitglieder bestellt werden. Allerdings muss die Reihenfolge des Nachrückens festgelegt werden.

 

Rz. 28

Ist der Arbeitgeber mit der Entscheidung des Betriebsrates über die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder nicht einverstanden, kann er diese im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren angreifen.

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 63 BetrVG Rz. 20.

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