Rz. 12

Vorschlagsberechtigt sind nur die jugendlichen und die zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, mithin diejenigen, die gem. § 61 BetrVG wahlberechtigt zur JAV sind.[1]

 

Rz. 13

Darüber hinaus sind auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften gem. § 63 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 und 5 BetrVG berechtigt, einen Wahlvorschlag einzureichen. Dieser muss von 2 Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein, einer Unterzeichnung durch zur JAV wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs bedarf es dagegen nicht. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat daran nichts geändert, § 14 Abs. 3 und 5 BetrVG gelten in ihrer bisherigen Fassung weiter. Zu berücksichtigen ist , dass das Vorschlagsrecht der Gewerkschaften nur dann besteht, wenn ein Wahlvorstand gebildet und das Wahlverfahren durch Wahlausschreiben eingeleitet worden ist. Für die Bildung des Wahlvorstands ist notwendige Voraussetzung, dass ein Betriebsrat besteht (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 BetrVG[2]). Demzufolge können die Gewerkschaften in einem Betrieb, der keinen Betriebsrat hat, auch nach wie vor keinen Wahlvorschlag für eine JAV machen.[3]

[1] Vgl. dazu auch Kommentierung zu § 61 BetrVG.
[2] S. dazu auch unten Rz. 17 ff.
[3] ErfK/Koch, § 63 BetrVG Rz. 2.

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