Rz. 13

Der Minderheitenschutz greift nach der gesetzlichen Regelung erst bei der Verteilung der Sitze, mithin bei der Wahl, nicht bereits bei der Aufstellung der Vorschlagslisten und der Wahlvorschläge ein. Es ist damit nach wie vor zulässig, reine Frauen- ebenso wie reine Männerlisten oder gemischte Listen einzureichen.[1] Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Vorschlagslisten, die ausschließlich das Mehrheitsgeschlecht enthalten, bei der Verteilung der Sitze unter Berücksichtigung des gesetzlichen Minderheitenschutzes Nachteile erleiden (s. dazu unten).

 

Rz. 14

Die Wahlordnung sieht ein 2-stufiges Verfahren vor: Zunächst ist die Zahl der Mindestsitze des Minderheitengeschlechts gem. § 38 i. V. m. § 5 WOBetrVG 2001 zu ermitteln, in der zweiten Stufe wird das Minderheitengeschlecht bei der Verteilung der Sitze bevorrechtigt behandelt (vgl. § 39 Abs. 2, 3 i. V. m. § 15 Abs. 5, 22 WOBetrVG 2001), wobei es für das Verfahren im Einzelnen darauf ankommt, ob eine oder mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht worden sind (s. u.).

[1] Vgl. Kommentierung zu § 15 BetrVG, Rz. 6.

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