Rz. 1

§ 62 BetrVG regelt Größe und Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Die Vorschrift ist durch das BetrVerf-ReformG vom 23.7.2001[1], in Kraft getreten am 28.7.2001, grundlegend geändert worden. Dies gilt zum einen für die Grenzzahlen, die für die Größe der JAV maßgeblich sind. Sie wurden zum Teil nicht unerheblich herabgesetzt mit der Folge, dass die JAVen seither häufig größer sein können als in der Vergangenheit. Nach dem Willen des Gesetzgebers[2] sollte durch die veränderten Grenzwerte erreicht werden, dass die Anzahl der von der JAV betreuten Beschäftigten mit ihrer Größe progressiv steigt und dadurch eine bessere Vertretung der Belange der jugendlichen und zu ihrer Ausbildung Beschäftigten gewährleistet ist. Zum anderen hat das BetrVerf-ReformG die frühere Sollvorschrift des § 62 Abs. 3 zur Berücksichtigung der Geschlechter aufgehoben. An ihre Stelle ist eine zwingende Geschlechterquote getreten, die ihren Niederschlag in § 62 Abs. 3 n. F. gefunden hat. Das Gesetz schreibt damit – ebenso wie für den Betriebsrat gem. § 15 Abs. 2 BetrVG – auch für die JAV zwingend vor, dass die Geschlechter entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis der nach § 60 Abs. 1 wahlberechtigten Beschäftigten vertreten sein müssen, sofern die JAV aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz enthält Regelungen, die die Mindestquote sichern sollen. In der Praxis führen sie allerdings dazu, dass sich jedes Wahlverfahren entgegen den Zielsetzungen des Gesetzgebers verkompliziert.

 

Rz. 2

§ 62 enthält zwingendes Recht. Die Vorschrift kann daher nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen oder geändert werden. Dies gilt jedoch nicht für die Regelung in § 62 Abs. 2. Sie enthält lediglich eine Sollvorschrift.

[1] BGBl I S. 1852.
[2] Vgl. dazu BT-Drucks. 14/5741 S. 44.

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