Rz. 7

Der Gesamtbetriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§ 26 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 BetrVG). Beide werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit in offener oder geheimer Wahl gewählt.[1] Die Stimmengewichtung richtet sich nach § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG. Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 51 Abs. 3 Satz 3 BetrVG aber nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten.

 

Rz. 8

Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Gesamtbetriebsrats. Nach § 26 Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Gesamtbetriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Gesamtbetriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt. Ist die Bildung eines Gesamtbetriebsausschusses nicht möglich, da der Gesamtbetriebsrat weniger als 9 Mitglieder hat, kann der Gesamtbetriebsrat dem Vorsitzenden oder anderen Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i. V. m. § 27 Abs. 3 BetrVG die Führung der laufenden Geschäfte durch Beschluss übertragen.

 

Rz. 9

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss abberufen werden.[2] Der Vorsitz endet ferner, wenn der Vorsitzende sein Amt niederlegt oder seine Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat erlischt (z. B. durch Niederlegung des Amts als Gesamtbetriebsratsmitglied oder Abberufung durch den entsendenden Betriebsrat, vgl. § 49 BetrVG).

 

Rz. 10

Endet die Mitgliedschaft des Vorsitzenden im Gesamtbetriebsrat wegen Ablaufs seiner Amtszeit als Betriebsrat (vgl. §§ 49, 24 Nr. 1, 21 BetrVG), muss die Wahl des Vorsitzenden erneut stattfinden, auch wenn der (ehemalige) Vorsitzende unmittelbar wieder von seinem Betriebsrat in den Gesamtbetriebsrat entsandt wird.[3]

[1] ErfK/Koch, § 51 BetrVG Rz. 2.
[2] Richardi/Annuß, § 51 BetrVG, Rz. 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge