Rz. 58

Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Betriebsrat geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die so beschaffen sein müssen, dass der Betriebsrat in ihnen seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Insbesondere muss möglich sein, Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, Schreibarbeiten auszuführen sowie sich dorthin zur Lektüre zurückzuziehen. Dazu bedürfen die Räume einer ausreichenden Größe, funktionsgerechten Ausstattung und Lage. Die Größe des Raums richtet sich danach, von wie vielen Personen er gleichzeitig genutzt werden soll und welche Einrichtungsgegenstände in ihm untergebracht werden müssen. Weiter ist notwendig, dass der Raum optisch und akustisch abgestimmt ist, sodass ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können, ohne besonderen Aufwand zu betreiben. Der Raum muss verschließbar sein (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 19.9.2007, 6 TaBV 14/07[1]). Grundsätzlich ist der Raum dem Betriebsrat zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Nur wenn dies im Einzelfall nicht möglich ist oder zu unverhältnismäßig hohen Aufwendungen führte, reicht eine Mitbenutzung aus (siehe aber die Entscheidung des LAG Köln, Beschluss v. 23.1.2013, 5 TaBV 7/12, wonach es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob das Büro ständig oder nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung zu stellen ist). Dabei ist aber sicherzustellen, dass durch sicher verschließbare Schränke kein Dritter Einsicht in Unterlagen des Betriebsrats nehmen kann.

Es besteht kein Anspruch einer Gruppierung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber dem Arbeitgeber und/oder dem Betriebsrat, ihnen einen Raum für das Abhalten von "Fraktionssitzungen"" zur Verfügung zu stellen.[2]

 

Rz. 59

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, einmal zugewiesene Räume auch zu behalten. Der Arbeitgeber kann andere Räume zuweisen, sofern hierfür eine betriebliche Notwendigkeit besteht und die Ersatzräumlichkeiten den dargelegten Anforderungen entsprechen. Allerdings sind die Grenzen der Willkür und des Rechtsmissbrauchs zu beachten.

 

Rz. 60

Der Betriebsrat übt in den Räumlichkeiten während der Zeit, in der ihm diese zur Verfügung stehen, das Hausrecht aus (BAG, Beschluss v. 18.9.1991, 7 ABR 63/90[3]). Grenzen findet das Hausrecht in der Erforderlichkeit hinsichtlich der Aufgabenerfüllung. Deshalb muss der Arbeitgeber beispielsweise den Zugang von Medienvertretern zum Betriebsratsbüro nur dann dulden, wenn der Medienkontakt noch zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats zählt, was wegen seiner innerbetrieblichen Ausrichtung eher selten der Fall sein dürfte.

 

Rz. 61

Die Räumlichkeiten sind mit geeignetem Mobiliar (Tische, Stühle, Schränke etc.) auszustatten. Dabei müssen insbesondere Bürostühle nicht nur den allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit, sondern auch die Bequemlichkeit genügen (LAG Nürnberg, Beschluss v. 10.12.2002, 2 TaBG 20/02). Der Betriebsrat hat aber keinen Anspruch auf ganz bestimmte Bürostühle. Vielmehr ist der Anspruch auf eine erforderliche Bestuhlung des Sitzungsraums des Betriebsrats auch dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber neben dreh- und rollbaren Bürostühlen auch Freischwinger zur Verfügung gestellt hat, wenn mit diesen auch die Besprechungsräume der Arbeitgeberin bestuhlt sind und damit dem betriebsüblichen Standard und Ausstattungsniveau des Arbeitgebers entsprechen.[4] Zu den Ausstattungssachmitteln zählen auch die dem laufenden Betrieb dienenden Gegenstände wie etwa Diktiergeräte, Schreibmaschine, Stempel, Schreibpapier, Schreibmaterial, Aktenordner und sonstige typische Büroartikel. Zudem muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Fotokopien zu erstellen. Bei Fotokopien muss sich der Betriebsrat grundsätzlich nicht auf bereits vorhandene Kopierer verweisen lassen, insbesondere dann nicht, wenn nicht sichergestellt ist, dass dort unbeaufsichtigt Kopien gefertigt werden können.

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