Der Betriebsrat hat ein Recht auf eigene Büroräume. Der Raum muss verschließbar sein. Lediglich in Kleinbetrieben kann der Betriebsrat darauf verwiesen werden, dass ihm jeweils für die Dauer von Sitzungen allgemein genutzte Räume zur Verfügung gestellt werden. Es muss jedoch in jedem Fall ein abschließbarer Schrank für die Betriebsratsunterlagen vorhanden sein, auf den nur Betriebsratsmitglieder Zugriff haben. In größeren Betrieben ist der Arbeitgeber verpflichtet, unter Berücksichtigung des Bedarfs der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung mehrere Räume zur Verfügung zu stellen, in denen alle Sitzungen und Sprechstunden sowie die büromäßige Abwicklung der Geschäftsführungstätigkeit vorgenommen werden können. Es besteht jedoch kein Anspruch einer Gruppierung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber dem Arbeitgeber und/oder dem Betriebsrat, ihnen einen Raum für das Abhalten von "Fraktionssitzungen" zur Verfügung zu stellen.
Das LAG Hessen hat entschieden, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, dem Betriebsrat andere als die bisher genutzten Räume zur Verfügung zu stellen, sofern diese ebenfalls den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen. Sie müssen optisch und akustisch soweit abgeschirmt sein, dass sie von Zufallszeugen von außen nicht eingesehen und abgehört werden können. Einschränkend hier meint das LAG München, dass auch der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit haben müsse, immer dann, wenn er es für nötig hält, zeitnah an die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats heranzutreten. Der Betriebsrat sei insgesamt der berufene Vertreter der Belegschaft. Es gehe daher nicht an, die Arbeitnehmer praktisch nur auf die Sprechstunden oder auf bestimmte ortsansässige Betriebsratsmitglieder zu verweisen. Jedes einze...