Rz. 17

Unter Geschäftsführungskosten sind die Kosten zu verstehen, die im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebs anfallen und zur sachgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Zum Aufwand für die Heranziehung sachkundiger Personen, siehe für Rechtsanwälte unter Rz 26 ff. und für Sachverständige bzw. Berater unter Rz 34 ff..

 

Rz. 18

Bei einer größeren Anzahl von ausländischen Mitarbeitern kann es unter gewissen Umständen erforderlich sein, Dolmetscher heranzuziehen oder Übersetzungen erstellen zu lassen. Da die Arbeitserlaubnis in der Regel von Grundkenntnissen der deutschen Sprache abhängt, ist aber die Übersetzung nur dann verhältnismäßig und erforderlich, wenn begründete Zweifel bestehen, dass ein erheblicher Teil der Belegschaft einem Bericht o. Ä. wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht folgen kann. Der Erstattungsanspruch scheidet ferner dann aus, wenn der Arbeitgeber eine ausreichende Übersetzung durch einen qualifizierten Mitarbeiter sicherstellen kann.

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