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Gegen die Vorschriften über die Wählbarkeit wird verstoßen, wenn jemand in den Betriebsrat gewählt wird, der nicht wählbar ist. Die Wählbarkeit richtet sich nach § 8 BetrVG. Ein Verstoß liegt also vor, wenn der Gewählte überhaupt noch nicht wahlberechtigt ist, noch nicht sechs Monate dem Betrieb angehört oder nicht die Fähigkeit besitzt, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

 
Praxis-Beispiel

Nicht wählbar sind:

Wählbar sind hingegen:

  • ordentlich gekündigte Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage erhoben haben, bis zur Rechtskraft der Entscheidung – auch wenn die Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist (BAG, Beschluss v. 10.11.2004, 7 ABR 12/04).
  • Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die von ihrem Arbeitnehmer dem wählenden Betrieb gestellt werden (BAG, Beschluss v. 15.8.2012, 7 ABR 24/11, BAG, Beschluss vom 15.8.2012, 7 ABR 34/11, LAG Bremen, Beschluss v. 21.6.2011, 1 TaBV 3/11).
  • Arbeitnehmer mit befristeter, aber voller Erwerbsminderungsrente, bei denen die Eingliederung in die Betriebsorganisation also nur auf Zeit aufgehoben wurde (Thüringer LAG, Beschluss v. 29.6.2021, 1 TaBVGa 1/21); dies dürfte allerdings nur richtig sein, wenn die Erwerbsminderungsrente und damit das Ruhen des Arbeitsverhältnisses voraussichtlich während der Amtszeit des aktuellen Betriebsrats enden wird.

Die Wahlanfechtung kann allerdings nicht mehr auf die fehlende Wählbarkeit gestützt werden, wenn der Mangel bis zur letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung behoben wurde (vgl. BAG, Beschluss v. 7.7.1954, 1 ABR 6/54).

Die Wahlanfechtung ist nach § 18a Abs. 5 Satz 3 BetrVG auch dann eingeschränkt, wenn die richtige Zuordnung eines Arbeitnehmers zu den leitenden Angestellten infrage steht. Die Wahlanfechtung ist in diesem Fall nur möglich, wenn die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft war.

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