Rz. 115
Verstößt der Arbeitgeber gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus § 17 Abs. 2 KSchG, steht dem Betriebsrat kein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegen die Massenentlassung zu.[1] Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch kommt allenfalls bei echten Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats in Betracht.[2] Bei groben Verstößen ist allerdings an § 23 Abs. 3 BetrVG zu denken.
Rz. 116
Der Verstoß gegen die Auskunfts- und Beratungspflicht wird nicht als Ordnungswidrigkeit sanktioniert. § 121 BetrVG findet keine Anwendung.
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