Rz. 73

Das Gesetz schreibt für die Erteilung oder Ablehnung der Zustimmung keine Form vor. Die Zustimmung des Betriebsrats ist deshalb auch wirksam, wenn sie formlos erklärt wird.

 

Rz. 74

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsgericht anrufen, sobald ihm die Erklärung, durch die der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, zugegangen ist; § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG findet insoweit nicht entsprechend Anwendung.[1]

 

Rz. 75

Zustimmung und Ablehnung brauchen nicht begründet zu werden. Es ist aber zweckmäßig, dass der Betriebsrat eine Begründung gibt; insbesondere kann ein Verstoß gegen das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit vorliegen, wenn der Betriebsrat ihm bekannte Tatsachen nicht mitteilt, die den Arbeitgeber veranlassen würden, von einer außerordentlichen Kündigung abzusehen.

[1] A. A., aber ebenso im Ergebnis, wenn festgestellt wird, dass die Nichteinhaltung der Schriftform praktisch folgenlos sei, KR/Rinck, § 103 BetrVG Rz. 100.

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