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Die Zustimmung des Betriebsrats ist, sobald sie dem Arbeitgeber zugegangen ist, unwiderruflich.[1] Das gilt aber nicht für ihre Ablehnung. Die Zustimmung kann deshalb auch noch nachträglich erteilt werden, also nach Ablauf der Äußerungsfrist und sogar auch nach einer zunächst erklärten Ablehnung.[2] Hat der Arbeitgeber bereits das Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet, so wird es durch die nachträglich erteilte Zustimmung gegenstandslos; es ist auf Antrag des Arbeitgebers für erledigt zu erklären.[3]
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