Rz. 76

Die Zustimmung des Betriebsrats ist, sobald sie dem Arbeitgeber zugegangen ist, unwiderruflich.[1] Das gilt aber nicht für ihre Ablehnung. Die Zustimmung kann deshalb auch noch nachträglich erteilt werden, also nach Ablauf der Äußerungsfrist und sogar auch nach einer zunächst erklärten Ablehnung.[2] Hat der Arbeitgeber bereits das Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet, so wird es durch die nachträglich erteilte Zustimmung gegenstandslos; es ist auf Antrag des Arbeitgebers für erledigt zu erklären.[3]

[1] Ebenso Fitting, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 37; HWGNRH/Huke, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 71; KR/Rinck, § 103 BetrVG Rz. 91; Weber/Lohr, BB 1999, 2355.
[2] Ebenso Fitting, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 36; Löwisch/Caspers, § 103 BetrVG Rz. 41; KR/Rinck, § 103 BetrVG Rz. 96.
[3] Ebenso LAG Brandenburg, Urteil v. 23.3.1999, 1 Sa 690/98, LAGE BetrVG 1972 § 103 Nr. 14.

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