Rz. 49
Eine außerordentliche Kündigung setzt voraus, "dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen" (§ 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KSchG). Obwohl § 15 KSchG seit der Neugestaltung durch das BetrVG 1972 nicht mehr ausdrücklich auf § 626 BGB hinweist, bestimmt sich das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach dieser Vorschrift[1]; denn die Streichung des Hinweises auf § 626 BGB war allein deshalb notwendig, weil der besondere Kündigungsschutz auch auf Mitglieder einer Bordvertretung und eines Seebetriebsrats sowie des Wahlvorstands und die Wahlbewerber für diese Gremien erweitert wurde. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung gegenüber Besatzungsmitgliedern eines Schiffes richtet sich nämlich nicht nach § 626 BGB, sondern nach § 67 SeeArbG.[2]
Für Berufsauszubildende gilt nicht § 626 BGB, sondern § 22 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BBiG. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung gegenüber Besatzungsmitgliedern eines Schiffes richtet sich nach § 67 SeeArbG.
Rz. 50
Der Arbeitgeber muss das Recht zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist haben. Deshalb gehört hierher nicht, dass der Insolvenzverwalter das Recht zur Kündigung nach § 113 InsO hat.[3] Daher kann auch ein Insolvenzverwalter einem Betriebsratsmitglied nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt oder wenn er den Betrieb stilllegt, im letzteren Fall unter Einhaltung der in § 113 InsO vorgesehenen Kündigungsfrist.[4]
Soweit der Arbeitgeber das Recht zur fristlosen Kündigung hat, ist er aber nicht gezwungen, auch tatsächlich fristlos zu kündigen; er darf vielmehr eine Auslauffrist einhalten, muss aber für den Arbeitnehmer erkennbar zum Ausdruck bringen, dass er eine außerordentliche Kündigung erklären will.[5]
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