Rz. 81

Nach § 126 Abs. 4 BGB wird die gesetzliche Schriftform auch durch die notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) gewahrt. Da die notarielle Beurkundung bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Protokoll ersetzt wird (§ 127a BGB), wahrt auch der gerichtliche Vergleich, z. B. im arbeitsgerichtlichen Verfahren, die gesetzliche Schriftform.

 

Rz. 82

Nach umstrittener Auffassung wahrt der – in der Praxis beliebte – gerichtliche Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die gesetzliche Schriftform nicht.[1] Diese Auffassung überzeugt allerdings nicht. Der Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ist nicht ein gerichtlicher Vergleich "minderen Werts". Er ist vollwertiger Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 Nr. 1 ZPO.[2] Außerdem zeigt der Verweis in § 278 Abs. 6 Satz 3 ZPO auf die Vorschriften zur Protokollberichtigung (§ 164 ZPO), dass der Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO die gleiche Funktion wie die Protokollierung i. S. d. § 127a BGB hat. Daher gilt § 127a BGB nach richtiger und mittlerweile auch vom BAG sowie vom BGH bestätigter Auffassung zumindest analog auch für gerichtliche Vergleiche nach § 278 Abs. 6 ZPO.[3]

[1] Knauer/Wolf, NJW 2004, 2857, 2858 f.; zweifelnd auch Dahlem/Wiesner, NZA 2004, 530, 531; a. A. Bauer/Krieger, NZA 2004, 640, 641, Rz. 12; ErfK/Müller-Glöge, § 623 BGB Rz. 11; KR/Spilger, § 623 BGB Rz. 158.
[2] Zöller/Stöber, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 794 Rz. 3.
[3] BAG, Urteil v. 23.11.2006, 6 AZR 394/06, NZA 2007, 466; BGH, Beschluss v. 1.2.2017, XII ZB 71/16, NJW 2017, 1946, Rz. 25 ff.; allg. zu Fragen des gerichtlichen Vergleichs Fuhlrott/Oltmanns, NZA 2019, 129.

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