Rz. 10

Nach § 309 Nr. 7b BGB kann der Arbeitgeber seine Haftung für sonstige durch grob fahrlässige Pflichtverletzungen hervorgerufene Schäden nicht ausschließen. Sonstige Schäden können Sachen des Arbeitnehmers, die dieser in den Betrieb eingebracht hat (z. B. Kleidung oder Auto), oder das Vermögen des Arbeitnehmers betreffen.

 

Rz. 11

Hinsichtlich der Haftung des Arbeitnehmers hat das BAG die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung entwickelt. Nach der Rechtsprechung des BAG handelt es sich dabei um einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht, von dem weder einzel- noch kollektivvertraglich zulasten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann.[1] Daraus folgt, dass im Falle einer Haftungsregelung, die mit der einschlägigen BAG-Rechtsprechung nicht im Einklang steht § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB anzuwenden ist. Auf § 309 Nr. 7b BGB kommt es insoweit gar nicht mehr an.

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