Rz. 9

§ 309 Nr. 7a BGB kann nur dort zur Anwendung kommen, wo § 104 SGB VII nicht greift. Insbesondere ist dies der Fall bei Schadensersatzansprüchen wegen Mobbings, bei übermäßiger Beanspruchung des Arbeitnehmers sowie wenn Angehörige im Betrieb des Arbeitgebers einen Schaden erleiden. Bezüglich der Restansprüche aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzung wird der verbleibende Verstoß gegen § 309 Nr. 7a BGB vom BAG unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nicht mehr als so bedeutsam angesehen, als dass dieser zur Unwirksamkeit der Klausel führen würde.[1] Der Arbeitgeber kann sich folglich nicht durch vertragliche Vereinbarung eines Haftungsausschlusses vor derartigen Ansprüchen schützen. § 309 Nr. 7a BGB untersagt auch die Haftungsbegrenzung. Eine solche läge z. B. in der vertraglichen Bestimmung einer Haftungshöchstgrenze.

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