Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst a SGB 7. organisatorischer Verantwortungsbereich: ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag oder mit schriftlicher Genehmigung der Gebietskörperschaft. Wie-Beschäftigung gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7. Vereinsmitglied. Erfüllung mitgliedschaftlicher Verpflichtungen. Rodelclubmitglied. Kontrolle der Wettkampfstätten. Rennrodel Weltmeisterschaft 2008. Vereinszweck: Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen und Meisterschaften

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gewährung von Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst a SGB 7 setzt voraus, dass die ehrenamtliche Tätigkeit dem organisatorischem Verantwortungsbereich der Gebietskörperschaft zuzurechnen ist. Ein nur mittelbares Interesse der Gebietskörperschaft an der Erfüllung bestimmter Aufgaben reicht nicht aus.

2. Ein Mitglied eines Rodelclubs, der bei einer Rennrodelweltmeisterschaft ehrenamtlich zur Kontrolle der Wettkampfstätten eingesetzt wird, steht nicht als sogenannter "Wie-Beschäftigter" unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Er handelt vielmehr in Erfüllung mitgliedschaftlicher Verpflichtungen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 18. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 28. November 2007 als Arbeitsunfall.

Der 1963 geborene Kläger ist Mitglied des R. Sportclubs I. Dieser wiederum ist im Th. Sch.- und B. organisiert. Vom 21. bis 27. Januar 2008 wurden in O. die 40. Weltmeisterschaften im Rennrodeln ausgetragen und zur Vorbereitung vom 27. November bis 2. Dezember 2007 eine Internationale Trainingswoche durchgeführt. Die Stadt O. stellte dafür Wettkampfstätten zur Verfügung. Der Th. Sch.- und B., der vom Weltverband den Zuschlag für die Durchführung der Weltmeisterschaft erhalten hatte, beauftragte den Wintersportförderverein R. O. e.V. mit der Durchführung der Rennrodelweltmeisterschaft. Der Kläger war im Organisationskomitee für die Weltmeisterschaft tätig. Sein Aufgabenbereich umfasste insbesondere die Versorgung, d.h. die Bestellung von Verpflegung und Getränken. Des Weiteren war es seine Aufgabe, bei Bedarf als Kampfrichter tätig zu sein und die Wettkampfstätten zu kontrollieren.

Bei einer dieser Kontrollen stürzte der Kläger am  28. November 2007 auf die linke Schulter und zog sich ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom 10. Dezember 2007 eine Humeruskopffraktur zu. Der Kläger gab gegenüber der Beklagten an, dass er den Unfall in Ausübung seines Ehrenamtes erlitten habe. Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass nach ihrer Auffassung für den Kläger Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestehe. Der Kläger sei nicht für den R. I. tätig geworden. Die Durchführung der Weltmeisterschaft habe im Interesse der Stadt O. gelegen. Daher sei die Unfallkasse Th. für die Bearbeitung des Vorganges zuständig. Daraufhin holte die Beklagte eine Stellungnahme der Stadt O. ein. Diese teilte in einem Schreiben vom 13. Oktober 2008 mit, dass Sportveranstaltungen nie von der Stadt selbst, sondern von den ausrichtenden Verbänden organisiert werden. Ein Weisungs- oder Direktionsrecht bestehe nicht. Es finde lediglich eine organisatorische Unterstützung, zum Beispiel durch die Bereitstellung von Parkflächen, bei der Ausrichtung der Weltmeisterschaften statt.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 die Anerkennung des Ereignisses vom 28. November 2007 als Unfall ab. Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII bestehe nicht. Die 40. Weltmeisterschaft im Rennrodeln sei kein Projekt der Stadt O. gewesen. Insofern könne der Kläger für sie nicht ehrenamtlich tätig geworden sein. Ein hiergegen durch den Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2009 zurückgewiesen.

Die Beigeladene lehnte mit Bescheid vom 7. Februar 2008 ebenfalls die Anerkennung des Ereignisses vom 28. November 2007 als Arbeitsunfall ab. Die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Tätigkeit habe auf einer mitgliedschaftlichen Verpflichtung gegenüber dem Th. Sch.- und B. beruht und unterliege daher nicht dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dies sei nur der Fall, wenn Mitglieder Arbeitsleistung erbrächten, die über die Mitgliedspflichten hinausgehen.

Hiergegen legte der Kläger am 4. März 2008 Widerspruch ein. Die Beteiligten haben vereinbart, dass über diesen Widerspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Klageverfahrens nicht entschieden werden soll.

Gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten hat der Kläger am 30. Juni 2009 Klage erhoben. Das Sozialgericht Meiningen hat mit Beschluss vom 7. Juli 2010 die Verwaltungsberufsgenossenschaft beigeladen. Mit Urteil vom 18. Januar 2013 hat es die Klage abgewiesen. Zur Beg...

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