Rz. 3

Die in Abs. 1 normierte Verpflichtung zur Verwendung bundeseinheitlicher Kennzeichen gilt nur für die internen Rechtsbeziehungen der Pflegekassen, ihrer Vertragspartner und deren Mitglieder sowie der anderen Träger der Sozialversicherung untereinander.

 

Rz. 4

Abs. 2 erklärt § 293 Abs. 2 und 3 SGB V für entsprechend anwendbar. Einzelheiten über Art und Aufbau der Kennzeichen sowie das Verfahren der Vergabe und ihrer Verwendung sind hiernach in entsprechender Anwendung des § 293 Abs. 2 SGB V von den Beteiligten gemeinsam in einer Vereinbarung festzulegen (zum Aufbau des Institutionskennzeichens vgl. auch Komm. zu § 293 SGB V). Kommt eine solche Vereinbarung nicht oder nicht fristgerecht zustande, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach § 293 Abs. 3 SGB V (zur Frage des zuständigen Ministeriums Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 103 Rz. 10; Behr, in: PflegeV-Komm., § 103 Rz. 5).

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